Arbeitsweg bezahlt bekommen? Diese Regeln gelten für Fahrten zum Einsatzort

: Das EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2025 klärt, unter welchen Voraussetzungen Fahrten zu wechselnden Einsatzorten als Arbeitszeit gelten können. Mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro ab Januar 2027 gewinnt das Thema auch finanziell an Bedeutung.

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Arbeitsweg bezahlt bekommen? Diese Regeln gelten für Fahrten zum Einsatzort

Ob eine Fahrt zum Einsatzort als Arbeitszeit zählt, kann sich unmittelbar auf die Bezahlung und die zulässige tägliche Arbeitsdauer auswirken. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich am 9. Oktober 2025 mit dieser Frage beschäftigt und eine wichtige Unterscheidung getroffen: Nicht jeder Arbeitsweg ist automatisch Arbeitszeit, doch angeordnete Fahrten zu wechselnden Einsatzorten können unter bestimmten Voraussetzungen dazugehören,die  monrose.de berichtet mit gegen-hartz.de.

Ab dem 1. Januar 2027 gewinnt die Entscheidung zusätzlich an Bedeutung. Dann steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 13,90 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde. Werden bei der Berechnung des Mindestlohns relevante Fahrtzeiten nicht berücksichtigt, kann das für Beschäftigte finanzielle Folgen haben.

Was der EuGH zur Fahrzeit als Arbeitszeit entschieden hat

Im Verfahren C-110/24 ging es um Beschäftigte eines spanischen Unternehmens, die in Naturschutzgebieten eingesetzt wurden. Sie mussten sich zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit an einem bestimmten Treffpunkt versammeln und von dort gemeinsam in Firmenfahrzeugen zu wechselnden Einsatzorten fahren.

Der Europäische Gerichtshof befasste sich mit der Frage, ob diese Hin- und Rückfahrten als Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie einzustufen sind. Entscheidend war, dass die Beschäftigten während der Fahrten nicht frei über ihre Zeit verfügen konnten und sich nach den Vorgaben ihres Arbeitgebers richten mussten.

Arbeitsweg bezahlt bekommen? Diese Regeln gelten für Fahrten zum Einsatzort
Arbeitsweg bezahlt bekommen? Diese Regeln gelten für Fahrten zum Einsatzort

Die Fahrt war kein frei organisierter Arbeitsweg, sondern ein Bestandteil der betrieblich vorgegebenen Tätigkeit.

Der EuGH stellte klar, dass Fahrten unter diesen Umständen als Arbeitszeit gelten können. Die Entscheidung betrifft damit vor allem Beschäftigte ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, deren täglicher Einsatz von der Organisation durch den Arbeitgeber abhängt.

Maßgeblich ist nicht allein, dass ein Firmenfahrzeug genutzt wird. Entscheidend sind die Umstände der Fahrt und die Frage, ob Beschäftigte währenddessen ihre Zeit tatsächlich frei gestalten können.

Wann eine Fahrt als Arbeitszeit zählt und wann nicht

Die Unterscheidung zwischen dem normalen Arbeitsweg und einer dienstlich organisierten Fahrt ist für die rechtliche Bewertung zentral. Wer täglich von zu Hause zu einem festen Büro, Geschäft oder Betrieb fährt, kann aus dem EuGH-Urteil grundsätzlich keinen Anspruch auf Bezahlung dieser Strecke ableiten.

Anders kann die Lage aussehen, wenn der Arbeitgeber einen verbindlichen Sammelpunkt vorgibt und die Beschäftigten von dort gemeinsam zu wechselnden Einsatzorten fahren lässt.

Für die Beurteilung sind insbesondere folgende Umstände relevant:

  • Der Arbeitgeber legt den Treffpunkt und die Ankunftszeit verbindlich fest.
  • Die Beschäftigten fahren von dort gemeinsam zum Einsatzort.
  • Der Arbeitgeber stellt das Fahrzeug oder organisiert die Fahrt.
  • Die Einsatzorte wechseln, sodass kein gewöhnlicher Arbeitsort besteht.
  • Während der Fahrt können die Beschäftigten nicht frei über ihre Zeit verfügen.

Keiner dieser Punkte sollte isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist die Gesamtsituation, insbesondere die Organisation des Arbeitstags und die Vorgaben des Arbeitgebers.

Beispiele aus dem Berufsalltag

Ein Handwerker fährt morgens zunächst mit seinem privaten Auto zum Betriebshof. Dort beginnt die betriebliche Organisation des Arbeitstags, anschließend fährt das Team gemeinsam zur Baustelle.

Die private Fahrt von der Wohnung zum Betriebshof ist grundsätzlich anders zu bewerten als die anschließende, vom Arbeitgeber angeordnete Fahrt zur Baustelle. Für Letztere kann die Einordnung als Arbeitszeit infrage kommen.

Ähnliche Konstellationen gibt es bei der Gebäudereinigung, im Garten- und Landschaftsbau, bei Montagearbeiten sowie im Außendienst. Auch Beschäftigte, die als Mitfahrer im Firmenfahrzeug sitzen, können betroffen sein.

Dass ein Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht selbst steuert, schließt die Einstufung als Arbeitszeit nicht automatisch aus.

Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch zusätzliche Vergütung

Das EuGH-Urteil beantwortet eine wichtige arbeitszeitrechtliche Frage. Es legt jedoch nicht pauschal fest, wie jede Fahrtstunde bezahlt werden muss.

Die europäische Arbeitszeitrichtlinie behandelt insbesondere die Arbeits- und Ruhezeiten. Die konkrete Vergütung richtet sich dagegen nach den einschlägigen nationalen Vorschriften sowie den jeweils geltenden arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen.

Deshalb müssen zwei Fragen getrennt geprüft werden:

  1. Zählt die betreffende Fahrt rechtlich als Arbeitszeit?
  2. Welche Vergütung steht dem Beschäftigten für diese Zeit zu?

Arbeitsverträge oder Tarifverträge können für bestimmte Wegezeiten besondere Vergütungsregelungen enthalten. Das bedeutet jedoch nicht, dass zwingende gesetzliche Ansprüche beliebig ausgeschlossen werden dürfen.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich wiederholt mit der Vergütung von Fahrten zwischen einem Betrieb und auswärtigen Einsatzorten beschäftigt. Dabei kommt es unter anderem darauf an, welche Tätigkeiten vereinbart wurden und welche tariflichen oder vertraglichen Bestimmungen gelten.

Die Einordnung als Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung sind zwei unterschiedliche rechtliche Fragen. Eine positive Antwort auf die erste führt nicht in jedem Fall automatisch zu einer zusätzlichen Zahlung in gleicher Höhe.

Mindestlohn steigt 2027 auf 14,60 Euro pro Stunde

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 noch 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro.

Diese Erhöhung kann sich auf Beschäftigte auswirken, deren tägliche Fahrzeiten bislang bei der Lohnabrechnung unberücksichtigt bleiben. Das gilt vor allem dann, wenn die betreffende Zeit rechtlich als Arbeitszeit einzustufen ist und bei der Mindestlohnberechnung berücksichtigt werden muss.

Beispielrechnung für zusätzliche Fahrtzeiten

Ein Beschäftigter erhält laut Abrechnung täglich 7,5 Stunden bezahlt. Zusätzlich fährt er auf Anweisung des Arbeitgebers insgesamt 80 Minuten vom Betriebshof zum Einsatzort und wieder zurück.

Wenn diese 80 Minuten vollständig als relevante Arbeitszeit anzurechnen sind, ergibt sich eine tatsächliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und 50 Minuten.

BerechnungsgrundlageBetrag
Mindestlohn ab Januar 202714,60 Euro
Bisher vergütete Zeit pro Tag7,5 Stunden
Vergütung für 7,5 Stunden109,50 Euro
Tatsächliche Arbeitszeit einschließlich Fahrt8 Stunden 50 Minuten
Rechnerischer Betrag für 8 Stunden 50 Minutenca. 128,97 Euro
Rechnerische Differenz pro Arbeitstagca. 19,47 Euro
Differenz bei 22 Arbeitstagenca. 428 Euro

Die Rechnung zeigt ein mögliches Szenario, keinen pauschalen Zahlungsanspruch für alle Beschäftigten.

Die rund 428 Euro sind kein neuer gesetzlicher Fahrtkostenzuschuss. Der Betrag ergibt sich ausschließlich aus den angenommenen Fahrtzeiten, 22 Arbeitstagen und der Berechnung mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro.

Wer täglich nur 20 Minuten zusätzlich unterwegs ist oder bereits deutlich mehr als den Mindestlohn erhält, kommt auf andere Ergebnisse. Auch die Frage, welche Zeiten tatsächlich anzurechnen sind, muss im konkreten Arbeitsverhältnis geprüft werden.

Warum auch Beschäftigte mit höherem Stundenlohn betroffen sein können

Nicht nur Arbeitnehmer, die genau den gesetzlichen Mindestlohn erhalten, sollten ihre Abrechnungen betrachten. Auch bei einem vertraglichen Stundenlohn von 16 oder 17 Euro können umfangreiche unbezahlte Zeiten die rechnerische Vergütung pro tatsächlich geleisteter Stunde senken.

Ob daraus ein Verstoß gegen den Mindestlohn folgt, hängt davon ab, welche Arbeitszeiten berücksichtigt werden müssen und welche Vergütung diesen Zeiten gegenübersteht. Der vertraglich genannte Stundenlohn allein beantwortet diese Frage nicht.

Für die Praxis ist deshalb eine vollständige Gegenüberstellung der Arbeits- und Fahrtzeiten sinnvoll. Dabei sollten auch bereits gezahlte Zuschläge, tarifliche Bestimmungen und mögliche besondere Vergütungsvereinbarungen berücksichtigt werden.

Ein weiterer Aspekt betrifft die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen. Werden bisher nicht erfasste Fahrten als Arbeitszeit eingestuft, kann sich die arbeitszeitrechtliche Dauer des Arbeitstags verlängern. Arbeitgeber müssen diese Zeit dann auch bei der Planung von Ruhephasen und täglichen Einsatzzeiten berücksichtigen.

So dokumentieren Beschäftigte ihre Fahrtzeiten richtig

Wer regelmäßig von einem vorgeschriebenen Sammelpunkt zu wechselnden Einsatzorten fährt, sollte die tatsächlichen Zeiten nachvollziehbar festhalten. Eine Dokumentation über mehrere Wochen kann helfen, Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Tagesablauf und der Lohnabrechnung zu erkennen.

Folgende Angaben sind dafür besonders nützlich:

  • Uhrzeit der Ankunft am vorgeschriebenen Treffpunkt
  • Tatsächliche Abfahrtszeit
  • Ankunft am Einsatzort
  • Beginn und Ende der Arbeit vor Ort
  • Abfahrt vom Einsatzort und Rückkehr zum Betrieb
  • Laut Abrechnung vergütete Stunden
  • Schriftliche Anweisungen, Dienstpläne oder andere Belege zur Fahrtorganisation

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer muss um 6:30 Uhr am Sammelpunkt sein. Das Fahrzeug fährt um 6:40 Uhr ab und erreicht den Einsatzort um 7:25 Uhr. Die Arbeit vor Ort endet um 15:30 Uhr, die Rückkehr zum Betrieb erfolgt um 16:15 Uhr. Werden auf der Abrechnung lediglich 7,5 Stunden ausgewiesen, lohnt sich eine genaue Gegenüberstellung der erfassten und vergüteten Zeiten.

Je genauer die Dokumentation ausfällt, desto leichter lässt sich nachvollziehen, welche Zeiten fehlen und auf welcher Grundlage eine mögliche Forderung berechnet werden kann.

Ausschlussfristen können Nachforderungen begrenzen

Auch wenn Fahrtzeiten rechtlich als Arbeitszeit einzuordnen sind, sollten Beschäftigte mögliche Ansprüche nicht unnötig lange liegen lassen. Arbeits- und Tarifverträge enthalten häufig Ausschlussfristen, innerhalb derer bestimmte Forderungen geltend gemacht werden müssen.

Arbeitsweg bezahlt bekommen? Diese Regeln gelten für Fahrten zum Einsatzort
Arbeitsweg bezahlt bekommen? Diese Regeln gelten für Fahrten zum Einsatzort

Für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn gelten besondere gesetzliche Schutzvorschriften. Vereinbarungen, die den Mindestlohnanspruch unzulässig unterschreiten oder seine Geltendmachung einschränken, sind insoweit unwirksam. Für darüber hinausgehende Vergütungsansprüche können vertragliche oder tarifliche Fristen dagegen weiterhin eine Rolle spielen.

Sinnvoll ist es, zunächst die Arbeitszeitaufzeichnungen und Abrechnungen zusammenzustellen. Anschließend können der Arbeitsvertrag, mögliche Tarifregelungen und die konkrete Organisation der Fahrten geprüft werden. Bei größeren Differenzen kann arbeitsrechtliche Beratung helfen, die Erfolgsaussichten und einzuhaltenden Fristen einzuschätzen.

Was sich für Arbeitnehmer ab 2027 tatsächlich ändert

Das EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2025 führt nicht dazu, dass ab 2027 jeder Arbeitsweg bezahlt werden muss. Die Entscheidung betrifft vielmehr bestimmte Fahrten, bei denen Beschäftigte auf Anweisung des Arbeitgebers von einem festgelegten Treffpunkt zu wechselnden Einsatzorten gebracht werden und währenddessen nicht frei über ihre Zeit verfügen können.

Der höhere Mindestlohn von 14,60 Euro macht die finanzielle Bewertung solcher Zeiten zusätzlich relevant. Ob sich daraus eine Nachzahlung ergibt, hängt von der konkreten Tätigkeit, der Einordnung der Fahrtzeit und den geltenden Vergütungsregeln ab.

Wer täglich mit einem Firmenfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten fährt, sollte deshalb nicht nur den vereinbarten Stundenlohn betrachten. Entscheidend ist auch, welche Zeit tatsächlich als Arbeitszeit erfasst wird und ob die Vergütung für alle mindestlohnpflichtigen Stunden ausreicht.