Millionen Eltern in Deutschland sollen künftig höhere Rentenansprüche erhalten, wenn sie Kinder erzogen haben, die vor 1992 geboren wurden. Mit der sogenannten Mütterrente III wird die bisherige Anrechnung von Kindererziehungszeiten erweitert. Für jedes betroffene Kind soll ein zusätzlicher halber Rentenpunkt berücksichtigt werden. Nach dem Rentenwert vom 1. Juli 2026 entspricht das rechnerisch einem monatlichen Plus von 21,26 Euro pro Kind, die monrose.de berichtet mit t-online.
Die Neuregelung wurde im Rahmen des ersten Rentenpakets von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Sie soll ab 2027 gelten. Allerdings müssen sich viele Rentnerinnen und Rentner länger gedulden, bis das zusätzliche Geld tatsächlich auf ihrem Konto ankommt: Die Deutsche Rentenversicherung rechnet mit einer technischen Umsetzung und ersten Auszahlungen ab 2028, einschließlich rückwirkender Zahlungen für den Anspruchszeitraum ab 2027.
Was ist die Mütterrente III und warum wird sie erweitert?
Die Mütterrente ist keine eigenständige Rentenleistung. Sie bezeichnet Verbesserungen bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch können Eltern, die Kinder großgezogen haben, zusätzliche Rentenpunkte erhalten und damit ihre monatliche Altersrente erhöhen.
Die erste Reform trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Seitdem wurden für vor 1992 geborene Kinder bis zu zwei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt. Im Jahr 2019 folgte die zweite Ausbaustufe, die sogenannte Mütterrente II. Sie erhöhte die anrechenbare Zeit auf bis zu zweieinhalb Jahre pro Kind.
Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können bereits bis zu drei Rentenpunkte für die Kindererziehung angerechnet werden. Die dritte Reform soll diese Unterschiede beseitigen und die Anerkennung auf drei Rentenpunkte für alle betroffenen Geburtsjahrgänge angleichen.
Die politische Begründung lautet, dass Eltern, die in den 1970er- und 1980er-Jahren Kinder erzogen haben, häufig unter anderen Bedingungen lebten als jüngere Generationen. Betreuungsangebote waren vielerorts weniger verbreitet, und längere Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit konnten die späteren Rentenansprüche beeinträchtigen.
Die Reform soll deshalb ältere Erziehungsleistungen stärker berücksichtigen. Sie ändert jedoch nicht das gesamte Rentensystem, sondern verbessert gezielt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten.
Wie viel mehr Rente bringt die Mütterrente III?
Der zusätzliche halbe Rentenpunkt ist die entscheidende Größe bei der Berechnung. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Wert eines Rentenpunkts nach den Angaben im Ausgangsmaterial 42,52 Euro monatlich. Ein halber Punkt entspricht damit einem zusätzlichen Rentenbetrag von 21,26 Euro pro Monat und Kind.
Wie stark sich die Verbesserung auswirkt, hängt vor allem davon ab, wie viele Kinder vor 1992 geboren wurden und wem die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich zugeordnet sind.
| Zahl der betroffenen Kinder | Zusätzliche Rentenpunkte | Monatliches Plus |
|---|---|---|
| Ein Kind | 0,5 | 21,26 Euro |
| Zwei Kinder | 1,0 | 42,52 Euro |
| Drei Kinder | 1,5 | 63,78 Euro |
| Vier Kinder | 2,0 | 85,04 Euro |
Die Beträge sind rechnerische Beispiele auf Grundlage des genannten Rentenwerts. Sie zeigen, wie hoch die zusätzliche monatliche Bruttorente bei vollständiger Berücksichtigung der zusätzlichen Punkte ausfallen kann. Individuelle Besonderheiten und mögliche Auswirkungen anderer Sozialleistungen sind dabei nicht eingerechnet.
Für Menschen mit mehreren vor 1992 geborenen Kindern kann die Reform über die Jahre einen erheblichen Gesamtbetrag ausmachen. Die tatsächliche Summe hängt davon ab, wie lange die Rente bezogen wird und welche Rentenwertanpassungen künftig gelten.

Der GKV-Spitzenverband ist für diese Rentenleistung nicht zuständig. Maßgeblich ist die gesetzliche Rentenversicherung, die Kindererziehungszeiten im jeweiligen Versicherungskonto berücksichtigt.
Wer hat Anspruch auf die neue Mütterrente?
Von der Mütterrente III sollen grundsätzlich Mütter und Väter profitieren, denen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder zugeordnet werden. Entscheidend ist nicht allein, wer das Kind biologisch zur Welt gebracht hat, sondern auch, wem die Erziehungszeit rentenrechtlich angerechnet wird.
Grundsätzlich kann für denselben Zeitraum nur ein Elternteil Kindererziehungszeiten beanspruchen. Leben beide Eltern zusammen und erziehen das Kind gemeinsam, werden die Zeiten üblicherweise der Mutter zugeordnet. Soll stattdessen der Vater die Anrechnung erhalten, ist in der Regel eine gemeinsame Erklärung gegenüber der Rentenversicherung erforderlich.
Besonders wichtig ist die Prüfung des persönlichen Rentenkontos. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt Kindererziehungszeiten im Rahmen der Kontenklärung. Fehlen entsprechende Angaben, kann es notwendig sein, die Zeiten ausdrücklich feststellen zu lassen.
Dafür gibt es das Formular V0800 zur Feststellung von Kindererziehungszeiten. Der Antrag kann direkt bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Wer bereits eine Rente bezieht, sollte ebenfalls prüfen, ob die relevanten Zeiten vollständig dokumentiert sind.
Zu den wichtigsten Punkten für die Anspruchsprüfung gehören:
- das Geburtsjahr des Kindes,
- die rentenrechtliche Zuordnung der Kindererziehungszeit,
- die bereits im Versicherungskonto gespeicherten Angaben,
- gegebenenfalls eine gemeinsame Erklärung der Eltern,
- die Prüfung des Rentenbescheids und des Versicherungsverlaufs.
Fehlende Einträge sollten nicht einfach als endgültiger Verlust von Rentenansprüchen betrachtet werden. Kindererziehungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen auch später noch geklärt und nachgewiesen werden.
Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?
Obwohl die Reform beschlossen wurde, ist eine sofortige Auszahlung im Jahr 2026 nicht vorgesehen. Die neue Regelung soll erst 2027 in Kraft treten. Nach der aktuellen Planung wird die Deutsche Rentenversicherung die zusätzlichen Rentenbeträge jedoch voraussichtlich erst ab 2028 auszahlen können.
Für die Verzögerung gibt es einen technischen Grund. Die Rentenversicherung muss die Berechnungsprogramme anpassen und die neuen Ansprüche in Millionen Versicherungskonten berücksichtigen. Nach den Angaben im Ausgangsmaterial betrifft dies mehr als zehn Millionen Konten.
Die Umsetzung ist komplizierter als bei den vorherigen Reformstufen. Aufgrund mehrerer Gesetzesänderungen können die bestehenden Verfahren nicht einfach unverändert übernommen werden.
Für die Betroffenen bedeutet das nach der vorliegenden Planung:
- Im Jahr 2026 erfolgt noch keine Auszahlung der Mütterrente III.
- Ab 2027 soll der neue Anspruch rechtlich gelten.
- Ab 2028 sollen die technischen Anpassungen erste Auszahlungen ermöglichen.
- Bereits laufende Renten sollen die zusätzlichen Beträge rückwirkend ab 2027 erhalten.
Wer erst 2028 oder später in Rente geht, soll die zusätzlichen Rentenpunkte bei der Berechnung seiner gesetzlichen Altersrente berücksichtigt bekommen. Bei bereits laufenden Renten kann die Auszahlung dagegen erst nach Abschluss der notwendigen Umstellungen erfolgen.
Ein genauer individueller Zahlungstermin lässt sich aus den vorliegenden Angaben nicht ableiten. Entscheidend ist, wann die Rentenversicherung die jeweiligen Konten umgestellt hat.
Warum manche Rentnerinnen von der Reform kaum profitieren könnten
Die zusätzliche Rente verbessert nicht in jedem Fall die finanzielle Situation im Alter. Besonders betroffen sind Menschen, deren gesetzliche Rente so niedrig ist, dass sie ergänzend Grundsicherung im Alter erhalten.
Bei dieser Gruppe kann ein Teil der zusätzlichen Rentenzahlung auf die Sozialleistung angerechnet werden. Dadurch steigt das tatsächlich verfügbare Einkommen unter Umständen weniger stark, als es die zusätzlichen Rentenpunkte zunächst vermuten lassen.
Die Präsidentin des Sozialverbands VdK, Verena Bentele, hat in einem Interview mit t-online auf dieses Problem hingewiesen. Nach ihrer Einschätzung profitieren Menschen mit mindestens 33 Beitragsjahren von einem Freibetrag bei der Grundsicherung. Viele Frauen erreichen diese Voraussetzung jedoch nicht.
„Wer Altersarmut verhindern will, muss diesen Freibetrag ausweiten“, forderte Verena Bentele.
Damit wird eine zentrale Schwäche der Reform deutlich: Mehr Rentenansprüche führen nicht automatisch bei allen Betroffenen zu einem entsprechend höheren verfügbaren Einkommen. Wer Grundsicherung bezieht, sollte deshalb prüfen lassen, wie sich die zusätzlichen Rentenbeträge auf die individuelle Leistung auswirken.
Auch die Höhe der bisherigen Rente, weitere Einkünfte und die persönlichen Voraussetzungen für einen Freibetrag können eine Rolle spielen. Eine pauschale Aussage, dass jede betroffene Person die vollen 21,26 Euro pro Kind zusätzlich behalten wird, wäre daher nicht zutreffend.
Bekommen auch pensionierte Beamte die Mütterrente III?
Pensionierte Beamtinnen und Beamte erhalten die Mütterrente III nicht automatisch. Die Leistung gehört zur gesetzlichen Rentenversicherung und ist keine allgemeine Zusatzleistung für sämtliche Personen im Ruhestand.

Eine Möglichkeit besteht allerdings, wenn während der Erziehungszeit eine gesetzliche Rentenversicherung bestand und die Kindererziehungszeiten dort anerkannt werden können. Entscheidend ist somit die individuelle Versicherungsbiografie.
Wer ausschließlich eine Beamtenversorgung bezieht und keine entsprechenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, kann aus der Mütterrente III grundsätzlich keinen zusätzlichen Rentenanspruch ableiten.
Bei gemischten Erwerbsbiografien, etwa wenn jemand zunächst sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und später verbeamtet wurde, lohnt sich eine Prüfung der Versicherungsunterlagen. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, lässt sich nur anhand der persönlichen Verhältnisse feststellen.
Was Eltern jetzt tun sollten
Bis zur geplanten Auszahlung bleibt Zeit, die eigenen Rentenunterlagen zu prüfen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn Kinder vor 1992 geboren wurden und die Kindererziehungszeiten im Versicherungsverlauf nicht eindeutig aufgeführt sind.
Die Deutsche Rentenversicherung kann Auskunft darüber geben, welche Zeiten bereits anerkannt wurden und ob weitere Nachweise erforderlich sind. Wer noch keinen vollständigen Versicherungsverlauf hat, kann eine Kontenklärung beantragen.
Sinnvoll sind vor allem drei Schritte: Zunächst sollte geprüft werden, ob alle Kinder im Versicherungsverlauf erfasst sind. Danach ist zu klären, welchem Elternteil die Erziehungszeiten zugeordnet wurden. Schließlich sollte der Rentenbescheid nach der Umsetzung der Reform kontrolliert werden, um sicherzustellen, dass die zusätzlichen Punkte berücksichtigt sind.
Die Mütterrente III soll die Unterschiede zwischen älteren und jüngeren Geburtsjahrgängen bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten verringern. Für betroffene Eltern kann das ab 2027 einen zusätzlichen Anspruch von 21,26 Euro monatlich pro Kind auf Grundlage des Rentenwerts von Juli 2026 bedeuten. Tatsächlich ausgezahlt werden die zusätzlichen Beträge voraussichtlich erst ab 2028, rückwirkend ab dem vorgesehenen Beginn der Reform.