Black Friday ist am Freitag, 27. November 2026, Cyber Monday am Montag, 30. November. Viele Händler beginnen schon Tage vorher mit Aktionen. Mit „-50 %“ darf ein Händler aber nicht nach Belieben werben: Bei jeder Preisermäßigung muss er den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. Wer diese Regel kennt, erkennt aufgeblähte Rabatte schneller.
Grundlage ist § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV). Er setzt die EU-Omnibus-Richtlinie in deutsches Recht um. Hier lesen Sie, was die Regel abdeckt, wo sie Lücken hat und welche Rechte Sie zusätzlich haben.
Die 30-Tage-Regel: was genau gilt
Wirbt ein Händler gegenüber Verbrauchern mit einer Preisermäßigung, muss er den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung angeben. Ein Rechenbeispiel: Ein Fernseher kostet Anfang November 799 €. Am 10. November hebt der Händler den Preis auf 999 € an, am 27. November wirbt er mit „-30 % auf 699 €“. Bezugspunkt sind dann die 799 €, nicht die 999 €. Tatsächlich sparen Sie rund 12,5 Prozent.
Der Europäische Gerichtshof hat das am 26. September 2024 im Verfahren C-330/23 (Aldi Süd) bestätigt. Eine angekündigte Preisermäßigung ist laut Pressemitteilung des EuGH auf Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen, den der Händler „innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen“ vor der Ermäßigung verlangt hat. Ein kurz zuvor angehobener Preis taugt also nicht als Ausgangswert für den Rabatt.
Eine Ausnahme betrifft stufenweise Aktionen. Wird der Preis schrittweise und ohne Unterbrechung immer weiter gesenkt, darf der Händler während der gesamten Aktion den Tiefstpreis vor der ersten Senkung als Bezug nennen. Ein Rabatt, der über die Black Week wächst, ist damit erlaubt.
Wo die Regel nicht greift
- Vergleich mit der UVP: § 11 PAngV regelt die Ermäßigung des eigenen Preises. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers kommt im Paragrafen nicht vor. „Statt 1.299 € UVP“ sagt deshalb nichts darüber, was das Gerät bei diesem Händler bisher gekostet hat.
- Individuelle Preisermäßigungen, etwa ein Gutscheincode nur für Sie, sind nach § 11 Abs. 4 ausgenommen.
- Ebenfalls ausgenommen sind schnell verderbliche Waren, die wegen des nahen Ablaufdatums günstiger sind, wenn der Händler das deutlich macht.
- Auf Marktplätzen verkauft oft nicht die Plattform, sondern ein anderer Händler. Wer das ist, steht im Angebot. Fehlt ein Impressum, sollten Sie misstrauisch werden.
So prüfen Sie einen Rabatt in fünf Minuten
- Suchen Sie auf der Produktseite die Angabe zum niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Fehlt sie bei einer Rabattwerbung, ist das ein Warnsignal.
- Vergleichen Sie den Preisverlauf bei idealo oder Geizhals. Bei Geizhals führt „Preisentwicklung öffnen“ auf der Produktseite zum Verlauf, mit „Preisalarm setzen“ lassen Sie sich benachrichtigen, wenn der Preis unter Ihren Wunschwert fällt.
- Vergleichen Sie die genaue Modellbezeichnung. Gerade bei Fernsehern und Haushaltsgeräten unterscheiden sich Varianten oft nur in einer Ziffer.
- Rechnen Sie Versand, Zubehör und mögliche Rücksendekosten mit ein.
- Notieren Sie schon jetzt die Preise Ihrer Wunschprodukte, dann haben Sie am 27. November einen eigenen Vergleichswert. Wie stark Preise auch abseits von Aktionstagen schwanken, zeigt unser Preisvergleich zwischen Lindt und Milka.
Fake-Shops: das größere Risiko
Ein geschönter Rabatt kostet ein paar Euro, ein Fake-Shop im schlimmsten Fall die gesamte Zahlung. Die Verbraucherzentrale bietet dafür den kostenlosen Fakeshop-Finder an. Sie geben die Adresse des Shops ein und erhalten eine Ampel. Grün heißt, der Shop steht auf einer geprüften Liste. Gelb bedeutet, das Ergebnis ist unklar und mindestens ein Merkmal ist auch bei Fake-Shops üblich. Rot heißt, der Shop wurde womöglich bereits als Fake gemeldet.
Typische Warnzeichen laut Verbraucherzentrale:
- eine Webadresse mit Tippfehlern oder falsch geschriebenen Markennamen,
- nur Vorkasse als Zahlungsart,
- Preise, die zu gut klingen, um wahr zu sein,
- ein fehlendes oder merkwürdiges Impressum.
Wer gezielt nach knappen Produkten sucht, ist besonders anfällig. Warum etwa die PS5 Pro auch bei großen Händlern lange Lieferzeiten hat, lesen Sie in unserem Bericht zur PS5 Pro bei Amazon. Ein unbekannter Shop, der sie sofort und billiger liefern will, sollte Sie stutzig machen.
Ihre Rechte nach dem Kauf
| Recht | Frist | Was Sie wissen müssen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Widerruf | 14 Tage ab Erhalt der Ware; bei Teillieferungen ab der letzten Lieferung | gilt bei Online- und Fernabsatzkäufen, keine Begründung nötig | §§ 312g, 355, 356 BGB |
| Widerruf ohne korrekte Belehrung | spätestens 12 Monate und 14 Tage | ohne die vorgeschriebene Belehrung beginnt die 14-Tage-Frist nicht | § 356 Abs. 3 und 4 BGB |
| Gewährleistung | 2 Jahre | Ansprüche bei Mängeln gegen den Verkäufer | § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB |
| Vermutung zugunsten des Käufers | 1 Jahr ab Übergabe | zeigt sich ein Mangel in diesem Jahr, wird vermutet, dass er schon beim Kauf bestand | § 477 BGB |
Quellen: § 355 BGB, § 356 BGB, § 438 BGB, § 477 BGB. Im Laden gekaufte Ware können Sie nicht gesetzlich widerrufen. Ein Umtausch ist dort eine freiwillige Leistung des Händlers. Die Gewährleistung gilt dagegen in beiden Fällen.
Was Sie jetzt tun sollten
- Bis 20. November: Wunschprodukte und heutige Preise notieren, bei Geizhals einen Preisalarm setzen.
- Ab Beginn der Black Week: bei jedem Rabatt den angegebenen 30-Tage-Tiefstpreis suchen und mit dem Preisverlauf vergleichen.
- Unbekannte Shops vor der Bestellung im Fakeshop-Finder prüfen. Nicht per Vorkasse an unbekannte Anbieter zahlen.
- 27. bis 30. November: Produktseite, Preisangabe und Bestellbestätigung als Screenshot sichern.
- Nach der Lieferung: Ende der Widerrufsfrist im Kalender eintragen. Bei Streit mit einem Händler berät die Verbraucherzentrale. Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung.
Foto: Online-Einkauf mit Kreditkarte am Laptop. Shixart1985 / Wikimedia Commons, CC BY 2.0, commons.wikimedia.org.