Erbschaftssteuer 2026: was muss ich zahlen?

Wer 2026 Geld, Immobilien oder Wertpapiere erbt, zahlt nicht automatisch Erbschaftsteuer. Entscheidend sind Verwandtschaftsgrad, Freibetrag, steuerpflichtiger Nachlass und mögliche Steuerbefreiungen.

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Erbschaftssteuer 2026: was muss ich zahlen?

Die Erbschaftssteuer 2026 lässt sich nicht mit einem einzigen Prozentsatz beantworten. Ehepartner können 500.000 Euro persönlichen Freibetrag nutzen, Kinder grundsätzlich 400.000 Euro, während Geschwister, unverheiratete Partner oder Freunde häufig nur 20.000 Euro erhalten. Erst der nach Abzügen verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird mit einem Satz zwischen 7 und 50 Prozent belastet, die monrose.de berichtet mit finalpoint.de.

Die Schreibweise „Erbschaftssteuer“ ist in Suchanfragen weit verbreitet, das Gesetz selbst spricht von „Erbschaftsteuer“. Entscheidend ist ohnehin die Rechnung dahinter: Wer erbt, muss zuerst klären, welcher Wert tatsächlich steuerpflichtig ist und welcher Steuerklasse der Erwerb zugeordnet wird.

Was bedeutet Erbschaftssteuer 2026?

An den grundlegenden persönlichen Freibeträgen hat sich 2026 bislang nichts geändert. Maßgeblich bleibt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Die aktuellen Beträge ergeben sich aus § 16 ErbStG.

Besteuert wird nicht pauschal der gesamte Nachlass des Verstorbenen. Relevant ist der Anteil, den eine bestimmte Person tatsächlich erhält. Davon können Nachlassverbindlichkeiten, bestimmte Kosten und anschließend der persönliche Freibetrag abgezogen werden.

Erbschaftssteuer 2026: was muss ich zahlen?
Erbschaftssteuer 2026: was muss ich zahlen?

Ein Beispiel: Hinterlässt eine Mutter zwei Kindern jeweils 350.000 Euro, liegt jedes einzelne Erbe unter dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Unterstellt, es gibt keine innerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums anzurechnenden früheren Zuwendungen, fällt auf diese Beträge keine Erbschaftsteuer an.

Wer parallel seine übrigen steuerlichen Pflichten ordnen möchte, findet bei Monrose einen ausführlichen Überblick zu den Fristen und Regeln der Steuererklärung 2026. Für die aktuelle Diskussion über Karlsruhe und mögliche Änderungen der Erbschaftsteuer gibt es außerdem den Hintergrundartikel zur Entscheidung über die Erbschaftsteuer in Deutschland.

Der häufigste Denkfehler lautet: „Ich erbe 500.000 Euro, also muss ich 500.000 Euro versteuern.“ Tatsächlich beginnt die Berechnung erst nach Abzug der gesetzlich zulässigen Positionen und Freibeträge.

Freibeträge und Steuerklassen 2026

Der Verwandtschaftsgrad beeinflusst gleich zwei Größen: den persönlichen Freibetrag und die spätere Höhe des Steuersatzes. Deshalb kann ein Kind bei demselben Nachlass wesentlich weniger zahlen als ein Bruder, eine Freundin oder ein unverheirateter Lebenspartner.

Steuerklasse I

Zur Steuerklasse I gehören insbesondere Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge. Eltern und Großeltern gehören bei einem Erwerb von Todes wegen ebenfalls zur Steuerklasse I.

Die wichtigsten persönlichen Freibeträge betragen 2026:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkel: grundsätzlich 200.000 Euro
  • Enkel, deren Elternteil als Kind des Erblassers bereits verstorben ist: grundsätzlich 400.000 Euro
  • Eltern und Großeltern bei einer Erbschaft: 100.000 Euro

Für überlebende Ehegatten und Lebenspartner kann zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro relevant sein. Er kann allerdings durch bestimmte steuerfreie Versorgungsbezüge gekürzt werden. Für minderjährige und junge Kinder existieren ebenfalls altersabhängige Versorgungsfreibeträge.

Steuerklasse II

In die Steuerklasse II fallen unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern sowie geschiedene Ehepartner.

Der persönliche Freibetrag beträgt hier lediglich 20.000 Euro. Das macht in der Praxis einen erheblichen Unterschied: Schon ein relativ normaler Nachlass kann nach Abzug dieses Betrags steuerpflichtig werden.

Steuerklasse III

Zur Steuerklasse III gehören alle Erwerber, die nicht den Klassen I oder II zugeordnet werden. Typische Beispiele sind Freunde und unverheiratete Lebenspartner.

Auch hier liegt der persönliche Freibetrag bei nur 20.000 Euro. Gleichzeitig startet der Steuertarif bereits bei 30 Prozent.

„Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben.“

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 19

Wie hoch sind die Steuersätze von 7 bis 50 Prozent?

Nach Abzug des persönlichen Freibetrags wird der verbleibende steuerpflichtige Erwerb einer Tarifstufe zugeordnet. Die geltenden Prozentsätze stehen in § 19 ErbStG.

Steuerpflichtiger ErwerbSteuerklasse ISteuerklasse II / III
bis 75.000 Euro7 %15 % / 30 %
bis 300.000 Euro11 %20 % / 30 %
bis 600.000 Euro15 %25 % / 30 %
bis 6 Mio. Euro19 %30 % / 30 %
bis 13 Mio. Euro23 %35 % / 50 %
bis 26 Mio. Euro27 %40 % / 50 %
über 26 Mio. Euro30 %43 % / 50 %

Damit reicht der gesetzliche Tarif 2026 tatsächlich von 7 bis 50 Prozent. Der jeweilige Prozentsatz wird jedoch nicht auf den ursprünglichen Nachlasswert angewendet, sondern auf den steuerpflichtigen Erwerb nach den relevanten Abzügen.

Bei Überschreiten einer Tarifgrenze enthält das Gesetz außerdem einen Härteausgleich. Dadurch soll verhindert werden, dass ein geringfügiges Überschreiten einer Wertgrenze zu einem unverhältnismäßig großen Steuersprung führt.

Je weiter ein Erbe verwandtschaftlich vom Erblasser entfernt ist, desto schneller treffen ein kleiner Freibetrag und ein hoher Steuersatz aufeinander.

Erbschaftssteuer berechnen: Schritt für Schritt

Eine erste Orientierung lässt sich mit einer überschaubaren Rechnung gewinnen. Bei Immobilien, Betriebsvermögen, Auslandsvermögen oder früheren Schenkungen wird die Berechnung allerdings deutlich komplexer.

Erbschaftssteuer 2026: was muss ich zahlen?
Erbschaftssteuer 2026: was muss ich zahlen?
  1. Gesamten Erwerb bestimmen. Dazu können Kontoguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensanteile, Fahrzeuge und andere Vermögenswerte gehören.
  2. Abziehbare Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigen. Schulden des Verstorbenen und bestimmte weitere Verpflichtungen können den steuerpflichtigen Wert reduzieren.
  3. Erbfallkosten abziehen. Für Bestattung, Grabpflege sowie unmittelbar mit der Abwicklung des Nachlasses verbundene Kosten sieht das Gesetz einen pauschalen Abzug von insgesamt 15.000 Euro ohne Einzelnachweis vor.
  4. Steuerbefreiungen prüfen. Dazu können beispielsweise bestimmte Regeln für Hausrat oder ein begünstigtes Familienheim gehören.
  5. Persönlichen Freibetrag abziehen.
  6. Steuerklasse feststellen und Tarif anwenden.
  7. Frühere Schenkungen prüfen. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich zusammengerechnet.

Beispiel: Eine Tochter erbt 515.000 Euro

Eine Tochter ist Alleinerbin eines Bankguthabens von 515.000 Euro. Für das vereinfachte Beispiel bestehen keine weiteren Schulden und keine früheren Schenkungen.

Nach dem pauschalen Abzug von 15.000 Euro verbleiben 500.000 Euro. Davon werden 400.000 Euro persönlicher Freibetrag abgezogen. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt damit 100.000 Euro.

In Steuerklasse I liegt dieser Betrag in der Tarifstufe bis 300.000 Euro. Der Satz beträgt 11 Prozent. Rechnerisch entstehen damit 11.000 Euro Erbschaftsteuer.

Beispiel: Ein Bruder erbt 215.000 Euro

Bei einem Bruder sieht dieselbe Rechnung deutlich ungünstiger aus. Nach einem angenommenen Erbfallkostenabzug von 15.000 Euro bleiben 200.000 Euro. Der persönliche Freibetrag beträgt nur 20.000 Euro.

Steuerpflichtig sind somit 180.000 Euro. In Steuerklasse II gilt für diese Größenordnung ein Steuersatz von 20 Prozent. Das ergibt in diesem vereinfachten Fall 36.000 Euro Steuer.

Bei komplizierteren Steuerangelegenheiten hilft eine saubere Dokumentation. Der Monrose-Ratgeber zur Frage, wie sich eine Steuererklärung 2026 selbst vorbereiten lässt, zeigt, wie Unterlagen systematisch geordnet werden können.

Immobilien erben: Wann das Familienheim steuerfrei bleiben kann

Eine geerbte Immobilie ist nicht automatisch steuerpflichtig. Für das selbst genutzte Familienheim enthält § 13 ErbStG eine besonders relevante Ausnahme.

Erbt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner das Familienheim und nutzt es unverzüglich selbst weiter, kann der Erwerb unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei bleiben. Die Selbstnutzung muss grundsätzlich zehn Jahre fortgesetzt werden. Wird das Haus vorher aufgegeben, kann die Befreiung rückwirkend entfallen, sofern kein gesetzlich anerkannter zwingender Grund vorliegt.

Für Kinder und Kinder bereits verstorbener Kinder gibt es eine vergleichbare Regel. Bei ihnen ist die Steuerbefreiung allerdings auf eine Wohnfläche von bis zu 200 Quadratmetern begrenzt. Ein darüber hinausgehender Teil kann steuerlich relevant werden.

Ein Haus mit hohem Marktwert kann deshalb steuerfrei auf ein Kind übergehen, während ein deutlich kleineres Wertpapierdepot bei einem unverheirateten Partner eine erhebliche Steuer auslöst.

Bei vermieteten Immobilien, Mehrfamilienhäusern und Grundstücken greifen andere Bewertungs- und Begünstigungsregeln. Gerade hier reicht es nicht, einfach den früheren Kaufpreis oder einen geschätzten Verkaufspreis als Grundlage zu nehmen.

Welche Fehler bei der Erbschaftsteuer teuer werden können

Nicht nur eine falsche Tarifstufe führt zu Fehlern. Problematisch sind vor allem übersehene frühere Schenkungen und die Annahme, dass das Finanzamt von jedem Erbfall automatisch alle notwendigen Einzelheiten kennt.

Häufige Fehler sind:

  • frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren nicht einzubeziehen;
  • den Freibetrag auf den gesamten Familiennachlass statt auf den jeweiligen Erwerber zu beziehen;
  • bei unverheirateten Partnern mit dem Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro zu rechnen;
  • ein Familienheim sofort zu verkaufen, obwohl eine Steuerbefreiung von der weiteren Selbstnutzung abhängt;
  • bei Immobilien den steuerlich festgestellten Wert mit einem frei geschätzten Marktwert zu verwechseln;
  • Nachlassschulden und zulässige Kosten überhaupt nicht abzuziehen;
  • Betriebsvermögen wie gewöhnliches Privatvermögen zu behandeln.

Eine weitere Frist wird leicht übersehen: Ein steuerpflichtiger Erwerb ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erwerbs dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Gesetz kennt Ausnahmen, etwa bei bestimmten durch deutsche Gerichte oder Notare eröffneten letztwilligen Verfügungen. Enthält der Erwerb aber beispielsweise Grundbesitz, Betriebsvermögen oder bestimmte Auslandswerte, kann die Anzeigepflicht trotzdem bestehen.

Wer generell wissen möchte, welche finanziellen Änderungen das Jahr gebracht hat, findet im Überblick zu den neuen Regeln und Entlastungen 2026 weitere steuerliche Eckdaten.

Reform der Erbschaftsteuer 2026: Was tatsächlich geplant ist

Die politische Debatte ist 2026 konkreter geworden, die bestehenden Freibeträge und Tarife wurden dadurch aber noch nicht durch ein vollständig neues System ersetzt.

Besonders relevant sind zwei Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Am 12. Oktober 2026 ging es unter anderem um die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sowie um Freibeträge, Steuersätze und die Bewertung von Grundbesitz. Am 13. Oktober stand die Begünstigung von Betriebsvermögen im Mittelpunkt. Anfang November lag zu diesen Verfahren noch keine grundlegende Neuregelung des Erbschaftsteuertarifs vor.

Parallel hat die SPD-Bundestagsfraktion ihr Modell „FairErben“ präsentiert. Vorgeschlagen wird unter anderem ein persönlicher Lebensfreibetrag von insgesamt einer Million Euro. Das selbst genutzte Familienheim soll zusätzlich geschützt werden. Für Unternehmensvermögen sieht das Konzept einen Freibetrag von fünf Millionen Euro vor.

„Wir wollen bei der Erbschaftssteuer das ganze Konzept vom Kopf auf die Füße stellen.“

Wiebke Esdar, SPD-Bundestagsfraktion

Das ist ein politischer Reformvorschlag und keine 2026 bereits allgemein geltende Berechnungsgrundlage. Die Bundesregierung erklärte Anfang November in einer Antwort, sie beobachte die politische und wissenschaftliche Debatte und werde mögliche gesetzliche Anpassungen mit den Ländern erörtern, falls sich entsprechender Handlungsbedarf ergibt. Der Deutsche Bundestag dokumentiert den aktuellen Stand in seiner Mitteilung zur Erbschaftssteuerdebatte vom 2. November 2026.

Für aktuelle Erbfälle bleiben deshalb die derzeitigen Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze maßgeblich. Eine angekündigte oder politisch geforderte Reform darf nicht vorzeitig in die eigene Steuerberechnung eingerechnet werden.

FAQ zur Erbschaftssteuer 2026

Wie viel kann ich 2026 steuerfrei erben?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können grundsätzlich 500.000 Euro persönlichen Freibetrag nutzen. Bei Kindern und Stiefkindern sind es 400.000 Euro, bei Enkeln regelmäßig 200.000 Euro. Eltern und Großeltern erhalten bei einer Erbschaft grundsätzlich 100.000 Euro. Für viele Personen der Steuerklassen II und III bleiben nur 20.000 Euro steuerfrei.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer für Kinder?

Kinder gehören zur Steuerklasse I. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro gelten je nach Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent. Zusätzlich können weitere Befreiungen oder Versorgungsfreibeträge eine Rolle spielen.

Muss ich für ein geerbtes Haus immer Erbschaftsteuer zahlen?

Nein. Ein selbst genutztes Familienheim kann bei Ehepartnern, Lebenspartnern sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei Kindern steuerfrei bleiben. Für Kinder gilt dabei unter anderem eine Wohnflächengrenze von 200 Quadratmetern. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Selbstnutzung müssen eingehalten werden.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer für Geschwister?

Geschwister gehören zur Steuerklasse II und haben nur 20.000 Euro persönlichen Freibetrag. Der Steuersatz liegt je nach steuerpflichtigem Erwerb zwischen 15 und 43 Prozent.

Werden frühere Schenkungen berücksichtigt?

Ja. Mehrere Vermögensübertragungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden grundsätzlich zusammengerechnet. Deshalb kann eine Schenkung einige Jahre vor dem Todesfall die spätere Steuerberechnung beeinflussen. Nach Ablauf des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums kann der persönliche Freibetrag grundsätzlich erneut zur Verfügung stehen.

Wer Erbschaftssteuer berechnen möchte, sollte deshalb nicht beim Kontostand oder Immobilienwert anfangen, sondern bei Verwandtschaftsgrad, früheren Schenkungen, Nachlassschulden und möglichen Befreiungen. Bei Immobilien- oder Unternehmensnachlässen lohnt zusätzlich der Blick auf den ausführlichen Monrose-Beitrag zur aktuellen Erbschaftsteuer in Deutschland und den Verfahren in Karlsruhe.