Der Rundfunkbeitrag 2026 beträgt weiterhin 18,36 Euro monatlich pro Wohnung, obwohl seit längerer Zeit über eine Erhöhung diskutiert wird. Wer Bürgergeld, Grundsicherung oder bestimmte Ausbildungsleistungen bezieht, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung erhalten, muss sie jedoch selbst beantragen. Dieser Ratgeber erklärt die aktuelle Beitragshöhe, Zahlungsfristen, Regeln für WGs und Zweitwohnungen sowie den vollständigen Ablauf einer Befreiung, die monrose.de berichtet.
Was bedeutet Rundfunkbeitrag 2026?
Der Rundfunkbeitrag finanziert die öffentlich-rechtlichen Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Im Alltag wird er weiterhin häufig als „GEZ“ bezeichnet, obwohl die frühere Gebühreneinzugszentrale bereits 2013 durch den Beitragsservice ersetzt wurde. Anders als die frühere Rundfunkgebühr richtet sich der heutige Beitrag nicht danach, ob ein Haushalt einen Fernseher, ein Radio, einen Computer oder ein Smartphone besitzt. Entscheidend ist grundsätzlich allein das Vorhandensein einer beitragspflichtigen Wohnung. Daher muss der Beitrag auch gezahlt werden, wenn öffentlich-rechtliche Programme nicht genutzt werden.

Für Privathaushalte gilt der zentrale Grundsatz: pro Wohnung, nicht pro Person. Ob ein Mensch allein lebt oder sich fünf Erwachsene eine Wohngemeinschaft teilen, verändert die Beitragshöhe nicht. In einer WG genügt es, wenn eine Person das Beitragskonto führt und den Gesamtbetrag überweist. Die anderen Bewohner sollten dem Beitragsservice die Beitragsnummer dieser Person mitteilen, wenn sie selbst angeschrieben oder bereits unter derselben Adresse angemeldet wurden. Dadurch lassen sich parallele Konten und unnötige Forderungen vermeiden.
„Grundsätzlich sind je Wohnung monatlich 18,36 Euro Rundfunkbeitrag zu zahlen.“
Der Rundfunkbeitrag ist kein frei kündbares Abonnement. Weder der Verzicht auf einen Fernseher noch die ausschließliche Nutzung privater Streamingdienste beendet die gesetzliche Beitragspflicht.
Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag 2026?
Der reguläre Beitrag liegt 2026 bei 18,36 Euro pro Monat. Tatsächlich wird er im gesetzlichen Zahlungsrhythmus nicht jeden Monat, sondern für drei Monate zusammen erhoben. Daraus ergibt sich ein Standardbetrag von 55,08 Euro pro Quartal. Für ein volles Kalenderjahr werden 220,32 Euro fällig. Die Beitragshöhe gilt für die gesamte Wohnung, unabhängig von der Zahl der Bewohner und ihrer Empfangsgeräte.
Die Zahlung wird in der Mitte eines Dreimonatszeitraums fällig. Beginnt die Beitragspflicht beispielsweise im Januar, liegen die üblichen Zahlungstermine am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Der genaue Rhythmus hängt davon ab, in welchem Monat die Beitragspflicht begonnen hat. Alternativ können Beitragszahler eine vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Vorauszahlung vereinbaren. Eine monatliche Standardüberweisung ist im offiziellen Zahlungsmodell nicht vorgesehen.
| Zahlungsweise | Fälliger Betrag 2026 | Typischer Termin |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Rhythmus | 55,08 Euro | Mitte jedes Dreimonatszeitraums |
| Vierteljährlich im Voraus | 55,08 Euro | 1. Januar, April, Juli und Oktober |
| Halbjährlich im Voraus | 110,16 Euro | 1. Januar und 1. Juli |
| Jährlich im Voraus | 220,32 Euro | 1. Januar |
| Ermäßigter Beitrag | 6,12 Euro monatlich | Entsprechend dem gewählten Rhythmus |
| Vollständige Befreiung | 0 Euro | Nur nach bewilligtem Antrag |
Steigt die GEZ noch im Jahr 2026?
Zum 1. Januar 2025 hatte die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten eine Erhöhung von 18,36 auf 18,94 Euro empfohlen. Da nicht alle Bundesländer zustimmten, wurde diese Erhöhung nicht umgesetzt. Deshalb gelten auch im Juni 2026 weiterhin 18,36 Euro. Eine rückwirkend oder kurzfristig wirksame Änderung kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, weil ARD und ZDF wegen der ausgebliebenen Anhebung das Bundesverfassungsgericht angerufen haben. Für den 23. Juni 2026 ist eine mündliche Verhandlung zur Rundfunkfinanzierung angekündigt.
Zusätzlich empfahl die KEF im Februar 2026 einen Beitrag von 18,64 Euro ab 2027. Diese Empfehlung ist noch keine beschlossene Beitragserhöhung. Dafür müssen die Bundesländer die erforderlichen rechtlichen Regelungen verabschieden. Bis zu einer wirksamen Änderung sollten Haushalte daher keine selbst errechneten höheren Beträge überweisen. Maßgeblich bleiben offizielle Schreiben und die Angaben auf rundfunkbeitrag.de.
Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?
Grundsätzlich ist jede volljährige Person beitragspflichtig, die eine eigene Wohnung innehat. Da nur ein Beitrag pro Wohnung anfällt, bestimmen Familien, Paare und Wohngemeinschaften selbst, auf wessen Namen das Beitragskonto geführt wird. Auch Untermieter sind durch den Beitrag für die gemeinsame Wohnung erfasst. Minderjährige zahlen keinen eigenen Rundfunkbeitrag. Volljährige Kinder mit eigenem Einkommen lösen innerhalb der bereits angemeldeten Familienwohnung ebenfalls keinen zusätzlichen Beitrag aus.
Studierende sind nicht allein wegen ihres Studierendenstatus befreit. Wer in einer eigenen Wohnung oder einem als eigene Wohnung geltenden Zimmer im Studierendenwohnheim lebt, muss grundsätzlich zahlen. Eine Befreiung kommt insbesondere bei BAföG-Bezug infrage, sofern die betreffende Person nicht bei den Eltern wohnt. Erasmus-Studierende und Stipendiaten ohne anerkannte Sozialleistung bleiben normalerweise beitragspflichtig. Ausführlichere Hinweise enthält der Beitrag zur Rundfunkbeitrag-Befreiung 2026.
Was gilt in einer WG?
In einer Wohngemeinschaft zahlt grundsätzlich nur ein Bewohner den vollen Beitrag. Die Bewohner können den Betrag intern teilen, diese private Aufteilung interessiert den Beitragsservice jedoch nicht. Wird ein Bewohner vom Rundfunkbeitrag befreit, überträgt sich diese Befreiung nicht automatisch auf sämtliche Mitbewohner. Lebt mindestens eine nicht befreite volljährige Person in der WG, kann für die gemeinsame Wohnung weiterhin der volle Beitrag anfallen. Nur wenn alle relevanten Bewohner befreit sind, wird für die Wohnung kein Beitrag geschuldet.
Müssen Rentner GEZ zahlen?
Eine Altersrente führt nicht automatisch zur Befreiung. Rentner müssen den regulären Beitrag zahlen, sofern kein anerkannter Befreiungsgrund hinzukommt. Eine vollständige Befreiung ist beispielsweise möglich, wenn zusätzlich Grundsicherung im Alter bezogen wird. Auch bei Hilfe zum Lebensunterhalt oder bestimmten Pflegeleistungen kann ein Anspruch bestehen. Maßgeblich ist der aktuelle Bewilligungsbescheid, nicht das Lebensalter.
Befreit Wohngeld vom Beitrag?
Wohngeld allein gehört nicht zu den Sozialleistungen, die automatisch einen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung eröffnen. Dasselbe gilt grundsätzlich für Arbeitslosengeld I und Übergangsgeld. Betroffene sollten allerdings prüfen, ob ihr Einkommen nur geringfügig über einer sozialrechtlichen Bedarfsgrenze liegt. Dann kann möglicherweise ein besonderer Härtefall vorliegen. Ohne Bescheid oder anerkannte Härtefallentscheidung bleibt die Zahlungspflicht bestehen.
Wer kann sich 2026 befreien lassen?
Eine vollständige Befreiung kommt vor allem für Empfänger bestimmter staatlicher Sozialleistungen infrage. Der Beitragsservice prüft nicht von sich aus, ob ein Anspruch besteht. Selbst wenn eine Behörde bereits Bürgergeld oder BAföG bewilligt hat, werden die Daten nicht automatisch in eine Befreiung umgewandelt. Es gilt daher der Grundsatz Befreiung nur auf Antrag. Ohne Antrag kann der Beitrag weiterlaufen und es können Rückstände entstehen.
Zu den wichtigsten anerkannten Befreiungsgründen gehören:
- Bürgergeld einschließlich bestimmter Leistungen für Unterkunft und Heizung;
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII;
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung;
- BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bei auswärtigem Wohnen;
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;
- Blindenhilfe und bestimmte landesrechtliche Pflegeleistungen;
- Hilfe zur Pflege und bestimmte Pflegezulagen;
- vollstationäre Unterbringung in bestimmten Einrichtungen.
Nicht jeder Bescheid mit einem niedrigen Auszahlungsbetrag genügt. Aus dem Nachweis müssen die konkrete Sozialleistung, der Name des Empfängers und der Bewilligungszeitraum hervorgehen. Originaldokumente sollten nicht verschickt werden, weil ihre Rücksendung nicht garantiert wird. Eine gut lesbare Kopie oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist normalerweise ausreichend. Endet der Bewilligungszeitraum, muss gegebenenfalls rechtzeitig ein Folgeantrag gestellt werden.
„Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags wird nicht automatisch gewährt.“
Befreiung als besonderer Härtefall
Auch ohne laufende Sozialleistung kann ein Härtefall anerkannt werden. Das ist insbesondere möglich, wenn eine Sozialleistung allein deshalb abgelehnt wurde, weil das Einkommen den maßgeblichen Bedarf um weniger als 18,36 Euro überschreitet. Dem Antrag muss ein Ablehnungsbescheid oder eine behördliche Bescheinigung beiliegen, aus der die genaue Überschreitung hervorgeht. Eine bloße eigene Haushaltsrechnung reicht nicht aus. Auch wer auf eine bereits bewilligte Sozialleistung schriftlich verzichtet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Härtefallantrag stellen.

Studierende ohne BAföG können nicht pauschal auf die Härtefallregelung verweisen. Eine solche Befreiung kann in speziellen Fällen denkbar sein, etwa bei einem förderungsrechtlich ausgeschlossenen Zweitstudium oder nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer. Die Entscheidung hängt jedoch vom Einzelfall und den eingereichten Nachweisen ab. Ein geringes Einkommen allein genügt nicht automatisch. Bei einer Ablehnung kann eine unabhängige Sozial- oder Rechtsberatung sinnvoll sein.
Ermäßigung bei Schwerbehinderung
Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis können eine Ermäßigung beantragen. Statt 18,36 Euro zahlen sie einen Drittelbeitrag von 6,12 Euro monatlich. Das Merkzeichen wird nicht vom Beitragsservice vergeben, sondern von der zuständigen Behörde festgestellt. Ein hoher Grad der Behinderung ohne Merkzeichen RF führt deshalb nicht automatisch zur Ermäßigung. Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden Ausweises oder Feststellungsbescheids beigefügt werden.
Eine vollständige Befreiung kann unter anderem für taubblinde Menschen sowie für Empfänger von Blindenhilfe oder bestimmte Sonderfürsorgeberechtigte möglich sein. Bezieht eine Person mit Behinderung zusätzlich eine befreiungsberechtigende Sozialleistung, kann statt der Ermäßigung eine vollständige Befreiung beantragt werden. Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zum 25. Lebensjahr können unter bestimmten Voraussetzungen von der bewilligten Regelung miterfasst sein. Andere Mitbewohner werden dagegen nicht in jedem Fall einbezogen. Die konkrete Wirkung sollte deshalb im Bewilligungsbescheid kontrolliert werden.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag Schritt für Schritt beantragen
Der offizielle Antrag ist kostenlos. Kostenpflichtige Vermittler oder Formularseiten sind nicht erforderlich und können zusätzliche Risiken für persönliche Daten verursachen. Nutzen Sie nur die offiziellen Formulare des Beitragsservice und prüfen Sie die Internetadresse genau. Bereiten Sie außerdem Ihre neunstellige Beitragsnummer vor, sofern bereits ein Beitragskonto existiert. Bewahren Sie von allen Unterlagen Kopien und einen Versandnachweis auf.
Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
- Prüfen Sie, ob Ihr Bescheid einen anerkannten Befreiungs- oder Ermäßigungsgrund nennt.
- Öffnen Sie das offizielle Formular zur Befreiung oder Ermäßigung auf rundfunkbeitrag.de.
- Tragen Sie persönliche Daten, Adresse und vorhandene Beitragsnummer vollständig ein.
- Drucken Sie den vorbereiteten Antrag aus und unterschreiben Sie ihn.
- Fügen Sie gut lesbare Kopien des Bewilligungsbescheids oder der Bescheinigung bei.
- Senden Sie den Antrag an den Beitragsservice und bewahren Sie einen Nachweis auf.
- Kontrollieren Sie den späteren Bescheid auf Zeitraum, Adresse und erfasste Personen.
- Beantragen Sie rechtzeitig eine Verlängerung, wenn der Sozialleistungsbescheid erneuert wird.
Warten Sie nicht auf eine Erinnerung des Beitragsservice. Die Befreiung endet regelmäßig mit dem im Nachweis genannten Zeitraum, wenn keine neue Bewilligung eingereicht wurde.
Eine Befreiung aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen für zurückliegende Zeiträume berücksichtigt werden. Der Beitragsservice nennt dafür grundsätzlich einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab Antragstellung. Maßgeblich ist der Leistungsbeginn im vorgelegten Nachweis. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede versäumte Zahlung automatisch für drei Jahre gestrichen wird. Der Anspruch und der genaue Zeitraum müssen lückenlos belegt werden.
GEZ bei Umzug, Zusammenziehen und Zweitwohnung
Bei einem Umzug muss zunächst geklärt werden, ob ein bestehendes Beitragskonto lediglich an die neue Adresse mitgenommen oder vollständig abgemeldet werden soll. Ziehen Sie allein in eine neue Wohnung, wird das bestehende Konto normalerweise mit der neuen Anschrift fortgeführt. Ziehen Sie dagegen zu einer Person, die für die gemeinsame Wohnung bereits zahlt, kann das zusätzliche Konto unter Angabe ihrer Beitragsnummer abgemeldet werden. Eine ausführliche Abgrenzung zwischen Ummeldung, Abmeldung und Befreiung bietet der Ratgeber GEZ abmelden: Wann es möglich ist. Wer zugleich den Mietvertrag beendet, sollte auch die Hinweise zu Kündigungsfristen und Formalitäten beim Wohnungsauszug beachten.
Wird eine Wohnung vollständig aufgegeben, endet die Beitragspflicht nicht allein durch die Schlüsselübergabe an den Vermieter. Die Abmeldung muss dem Beitragsservice mitgeteilt und bei Bedarf nachgewiesen werden. Das gilt ebenfalls bei einem dauerhaften Wegzug ins Ausland. Bleiben andere volljährige Personen in der bisherigen Wohnung, muss geprüft werden, wer das Beitragskonto übernimmt. Eine unvollständige Mitteilung kann später zu Nachfragen und rückwirkenden Forderungen führen.
Befreiung für eine Nebenwohnung
Wer nachweislich für seine Hauptwohnung zahlt, kann für eine meldepflichtige Nebenwohnung eine Befreiung beantragen. Auch diese Befreiung erfolgt nicht automatisch. Als Nachweis kommen etwa eine Meldebescheinigung mit Haupt- und Nebenwohnung oder ein Zweitwohnungssteuerbescheid infrage. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Antrag stellen, wenn der Partner den Beitrag für die gemeinsame Hauptwohnung entrichtet. Andere volljährige Mitbewohner der Nebenwohnung werden nicht automatisch von der Beitragspflicht befreit.
Bei Nebenwohnungen gelten besondere Fristen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt, kann die Befreiung ab dem entsprechenden Monat berücksichtigt werden. Erfolgt der Antrag später, beginnt sie grundsätzlich erst mit dem Monat der Antragstellung. Wer eine Zweitwohnung anmeldet, sollte das Beitragskonto deshalb nicht monatelang ungeprüft lassen. Eine verspätete Antragstellung kann zu vermeidbaren Zahlungen führen.
Zahlung, Mahnung und Säumniszuschlag
Der Beitragsservice stellt 2026 schrittweise auf eine Einmalzahlungsaufforderung um. Wer per Überweisung oder Dauerauftrag zahlt, erhält dabei einmalig ein Schreiben mit fortlaufend gültigen Zahlungsterminen. Eine neue Rechnung vor jedem Quartal ist dann nicht mehr vorgesehen. Beitragszahler müssen die Termine selbst überwachen. Das SEPA-Lastschriftverfahren kann verhindern, dass eine Fälligkeit versehentlich übersehen wird.
Wird ein fälliger Betrag nicht innerhalb von vier Wochen gezahlt, kann ein Festsetzungsbescheid ergehen. Dabei fällt ein Zuschlag von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld an, jedoch mindestens 8 Euro Säumniszuschlag. Werden auch Bescheide und Mahnungen ignoriert, kann eine Zwangsvollstreckung folgen. Wer die Forderung für falsch hält, sollte daher nicht einfach schweigen. Sinnvoll ist eine fristgerechte schriftliche Reaktion mit Beitragsnummer, Belegen und einer konkreten Erklärung.
Bei einer Überweisung muss die neunstellige Beitragsnummer korrekt im Verwendungszweck stehen. Nur so kann der Betrag dem richtigen Konto zugeordnet werden. Prüfen Sie auch die Bankverbindung anhand eines offiziellen Schreibens oder direkt auf rundfunkbeitrag.de. Der Beitragsservice warnt wiederholt vor gefälschten Zahlungsaufforderungen und angeblichen Rückerstattungs-E-Mails. Kreditkartendaten oder Sicherheitscodes sollten niemals über einen Link in einer unerwarteten Nachricht eingegeben werden.
Häufige Fehler beim Rundfunkbeitrag
Viele Probleme entstehen nicht durch komplizierte Rechtsfragen, sondern durch fehlende oder verspätete Mitteilungen. Besonders nach einem Umzug bleiben alte Beitragskonten bestehen, obwohl für die neue gemeinsame Wohnung bereits jemand zahlt. Ebenso häufig wird angenommen, dass Bürgergeld, BAföG oder eine Schwerbehinderung automatisch an den Beitragsservice gemeldet werden. Das ist nicht der Fall. Auch eine bewilligte Befreiung muss nach Ablauf des Nachweises aktiv verlängert werden.
Vermeiden Sie insbesondere diese Fehler:
- ein Schreiben des Beitragsservice vollständig ignorieren;
- eine Befreiung ohne gültigen Bescheid beantragen;
- Originaldokumente statt Kopien verschicken;
- in einer WG mehrere Beitragskonten parallel führen;
- bei einer Nebenwohnung die Dreimonatsfrist versäumen;
- nach dem Ende einer Sozialleistung weiterhin von einer Befreiung ausgehen;
- kostenpflichtige Drittanbieter für kostenlose Formulare nutzen;
- Zahlungstermine nach einer Einmalzahlungsaufforderung vergessen;
- Bank- oder Kreditkartendaten über Links in verdächtigen E-Mails eingeben.
Häufige Fragen zum Rundfunkbeitrag 2026
Wie hoch ist die GEZ 2026?
Der reguläre Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro pro Monat und Wohnung. Im gesetzlichen Zahlungsrhythmus werden 55,08 Euro für drei Monate fällig. Die Jahressumme beträgt 220,32 Euro. Der Betrag hängt nicht von der Zahl der Bewohner oder vorhandenen Geräte ab. Eine angekündigte oder empfohlene Erhöhung gilt erst nach einer wirksamen gesetzlichen Änderung.
Muss ich zahlen, wenn ich keinen Fernseher besitze?
Ja, denn der Beitrag wird wohnungsbezogen erhoben. Es spielt keine Rolle, ob ein Fernseher, Radio oder internetfähiges Gerät vorhanden ist. Auch die persönliche Nutzung von ARD, ZDF oder Deutschlandradio ist nicht entscheidend. Eine Abmeldung allein wegen fehlender Empfangsgeräte ist nicht möglich. Ausnahmen setzen einen anerkannten Abmelde- oder Befreiungsgrund voraus.
Kann ich mich mit Bürgergeld automatisch befreien lassen?
Nein, der Bürgergeldbezug führt nicht automatisch zur Befreiung. Sie müssen einen Antrag stellen und eine Kopie des gültigen Bewilligungsbescheids einreichen. Die Befreiung gilt für den bescheinigten Leistungszeitraum. Bei einer Weiterbewilligung kann ein Folgeantrag notwendig werden. Ohne bewilligten Antrag bleibt das Beitragskonto aktiv.
Muss jeder Bewohner einer WG GEZ zahlen?
Nein, für eine gemeinsame Wohnung fällt grundsätzlich nur ein Rundfunkbeitrag an. Eine Person führt das Beitragskonto, während die anderen Bewohner bei Anfragen deren Beitragsnummer nennen können. Eine persönliche Befreiung eines Mitbewohners befreit jedoch nicht automatisch sämtliche anderen Bewohner. Lebt eine nicht befreite Person in der WG, kann weiterhin der volle Wohnungsbeitrag geschuldet werden. Die interne Kostenteilung regelt die WG selbst.
Werden Rentner automatisch vom Rundfunkbeitrag befreit?
Nein, der Bezug einer normalen Altersrente reicht nicht aus. Eine Befreiung kann möglich sein, wenn zusätzlich Grundsicherung oder eine andere anerkannte Sozialleistung bezogen wird. Dafür muss ein Antrag mit entsprechendem Bescheid gestellt werden. Auch bei sehr niedriger Rente sollte geprüft werden, ob ein Härtefall vorliegt. Eine automatische Altersgrenze gibt es nicht.
Kann eine Befreiung rückwirkend gelten?
Bei sozialen oder gesundheitlichen Befreiungsgründen können zurückliegende Zeiträume unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Jahre berücksichtigt werden. Voraussetzung sind geeignete Nachweise für den gesamten Zeitraum. Für die Befreiung einer Nebenwohnung gelten dagegen besondere Fristen, insbesondere die Dreimonatsregel nach Eintritt der Voraussetzungen. Eine rückwirkende Befreiung sollte deshalb nicht pauschal vorausgesetzt werden. Maßgeblich ist der schriftliche Bescheid des Beitragsservice.
Kann ich den Rundfunkbeitrag einfach kündigen?
Eine freie Kündigung wie bei einem privaten Vertrag ist nicht möglich. Eine Abmeldung kommt unter anderem infrage, wenn eine Wohnung vollständig aufgegeben wird, jemand zu einem bereits zahlenden Beitragszahler zieht oder dauerhaft ins Ausland übersiedelt. Auch beim Tod des Kontoinhabers oder beim dauerhaften Einzug in bestimmte vollstationäre Einrichtungen kann eine Abmeldung notwendig sein. Der jeweilige Grund muss mit dem passenden Formular mitgeteilt werden. Solange die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen, läuft die Beitragspflicht weiter.
So behalten Sie Ihr Beitragskonto unter Kontrolle
Prüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob Adresse, Zahlungsweise, Befreiungszeitraum und hinterlegte Beitragsnummer noch stimmen. Nach Umzug, Zusammenzug, Bewilligung einer Sozialleistung oder Zuerkennung des Merkzeichens RF sollten Sie nicht auf eine automatische Datenübertragung vertrauen. Stellen Sie notwendige Anträge frühzeitig, verschicken Sie nur Kopien und bewahren Sie Bescheide sowie Versandnachweise auf. Bei unklaren oder strittigen Forderungen kann eine Verbraucherzentrale, Sozialberatung oder anwaltliche Beratung den Einzelfall prüfen. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.