Krankmeldung beim Arbeitgeber bedeutet nicht, einfach irgendwann ein Attest nachzureichen. Wer arbeitsunfähig ist, muss den Arbeitgeber unverzüglich informieren, also ohne schuldhaftes Zögern. In der Praxis heißt das meistens: so früh wie möglich am ersten Krankheitstag, idealerweise vor Arbeitsbeginn oder spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem klar ist, dass man nicht arbeiten kann, die monrose.de berichtet.
Dabei müssen Arbeitnehmer nicht die Diagnose nennen, aber sie müssen mitteilen, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange sie voraussichtlich ausfallen. Die gesetzliche Grundlage steht in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz: Arbeitnehmer müssen Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
Wichtig ist außerdem der Unterschied zwischen Krankmeldung und Krankschreibung. Die Krankmeldung geht an den Arbeitgeber und informiert über den Ausfall. Die Krankschreibung, also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kommt vom Arzt oder der Ärztin. Seit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, läuft vieles digital, aber nicht alles automatisch: Arbeitgeber dürfen die eAU-Daten nur abrufen, wenn Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer vorher mitgeteilt haben. Wer sich nur vom Arzt krankschreiben lässt und den Arbeitgeber nicht informiert, macht also weiterhin einen Fehler.
Die eAU nimmt Arbeitnehmern den Papierzettel in vielen Fällen ab, aber nicht die Pflicht zur rechtzeitigen Krankmeldung.

Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Er erklärt aber verständlich, welche Fristen gelten, welche Regeln 2026 wichtig sind, wann ein Attest nötig wird, was bei Minijob, Homeoffice oder Krankheit im Urlaub gilt und welche Irrtümer im Arbeitsalltag besonders häufig zu Problemen führen. Wer sich zusätzlich für Alltags- und Verbraucherfragen interessiert, findet auf Monrose weitere praktische Beiträge im Bereich Deutschland und im Bereich Ratgeber.
Was bedeutet Krankmeldung beim Arbeitgeber genau?
Eine Krankmeldung ist die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass man wegen Krankheit nicht arbeiten kann. Sie ist keine Bitte um Erlaubnis, sondern eine arbeitsrechtliche Pflicht. Der Arbeitgeber muss wissen, dass die Arbeitsleistung ausfällt, damit er planen, Aufgaben verteilen oder Ersatz organisieren kann. Deshalb reicht es nicht, erst am Nachmittag Bescheid zu sagen, wenn die Schicht morgens begonnen hätte.
Die Krankmeldung muss nicht kompliziert sein. Meist reicht eine kurze Nachricht oder ein Anruf mit den wichtigsten Angaben. Entscheidend ist, dass die Information rechtzeitig bei der richtigen Stelle ankommt. Das kann je nach Betrieb die direkte Führungskraft, die Personalabteilung, ein digitales HR-System oder eine bestimmte Krankmelde-Hotline sein. Wer unsicher ist, sollte in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder internen Richtlinien nachsehen.
Einschätzung eines Arbeitsrechtsexperten: „Bei der Krankmeldung geht es nicht um medizinische Details. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber rechtzeitig erfährt, dass und voraussichtlich wie lange die Arbeitskraft ausfällt.“
Die Diagnose muss grundsätzlich nicht genannt werden. Wer Grippe, Migräne, Magen-Darm-Beschwerden oder eine psychische Belastung hat, darf die genaue Erkrankung für sich behalten. Wichtig ist nur, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und der Arbeitgeber ungefähr planen kann. Weitere Orientierung zu Alltag, Beruf und rechtlichen Verbraucherthemen bietet Monrose auch im Bereich Finanzen, wenn es etwa um Lohn, Versicherungen oder finanzielle Folgen von Krankheit geht.
Das Wichtigste in Kürze
Wer krank ist, sollte nicht warten, bis die Arztpraxis geöffnet hat oder bis die eAU übertragen wurde. Die Krankmeldung an den Arbeitgeber ist der erste Schritt. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist der zweite Schritt, wenn sie erforderlich ist oder wenn die Krankheit länger dauert. Viele Probleme entstehen, weil Beschäftigte diese beiden Dinge verwechseln.
- Arbeitnehmer müssen sich unverzüglich krankmelden.
- Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sollte mitgeteilt werden.
- Die Diagnose muss dem Arbeitgeber normalerweise nicht genannt werden.
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist grundsätzlich ein ärztlicher Nachweis nötig; der Arbeitgeber darf ihn früher verlangen.
- Bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die eAU in vielen Fällen elektronisch bei der Krankenkasse ab.
- Die eAU ersetzt nicht die Pflicht, den Arbeitgeber selbst zu informieren.
- Interne Regeln des Betriebs können vorgeben, ob Krankmeldungen telefonisch, per E-Mail, App oder an eine bestimmte Stelle erfolgen sollen.
Welche Frist gilt für die Krankmeldung?
Die wichtigste Krankmeldung Arbeitgeber Frist lautet: sofort, sobald klar ist, dass man arbeitsunfähig ist. Im Gesetz steht „unverzüglich“. Das bedeutet nicht „irgendwann am selben Tag“, sondern ohne schuldhaftes Zögern. Wer morgens merkt, dass er nicht arbeiten kann, sollte den Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn informieren. Wer während der Arbeit krank wird, sollte sich bei der zuständigen Person abmelden und klären, wie der weitere Ablauf ist.
Für die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt eine zweite Regel. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss ein ärztlicher Nachweis spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen. Der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass der Nachweis schon früher erbracht wird, also auch ab dem ersten Krankheitstag. Diese Möglichkeit steht ausdrücklich in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, man dürfe drei Tage „ohne Krankmeldung“ fehlen. Richtig ist: Ohne Attest kann je nach Fall möglich sein, aber niemals ohne Information an den Arbeitgeber.
Wichtig ist der Begriff Kalendertage. Wochenende und Feiertage können bei der Berechnung eine Rolle spielen. Wer also freitags krank wird und montags immer noch arbeitsunfähig ist, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass alles erst ab Dienstag relevant wird. Entscheidend sind Gesetz, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und betriebliche Vorgaben.
Krankmeldung oder Krankschreibung: Der wichtige Unterschied
Viele Menschen verwenden Krankmeldung und Krankschreibung im Alltag gleich. Rechtlich und praktisch sind es aber zwei verschiedene Dinge. Die Krankmeldung ist die Nachricht an den Arbeitgeber. Die Krankschreibung ist die ärztliche Feststellung, dass Arbeitsunfähigkeit besteht. Dieser Unterschied ist besonders wichtig, seit die eAU digital läuft.
Wer morgens krank aufwacht, muss den Arbeitgeber informieren, auch wenn der Arzttermin erst später am Tag stattfindet. Die Nachricht kann zum Beispiel lauten: „Guten Morgen, ich bin heute krankheitsbedingt arbeitsunfähig und melde mich nach dem Arzttermin mit der voraussichtlichen Dauer.“ Nach dem Arzttermin sollte die voraussichtliche Dauer ergänzt werden, wenn sie vorher noch nicht bekannt war.
Kommentar aus der Personalpraxis: „Für die Einsatzplanung ist nicht die Diagnose entscheidend, sondern die Information, ob jemand heute kommt, wie lange der Ausfall voraussichtlich dauert und ob eine Vertretung organisiert werden muss.“
Eine Krankschreibung bestätigt die Arbeitsunfähigkeit medizinisch. Bei gesetzlich Versicherten läuft der Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber seit der eAU oft elektronisch. Privatversicherte, Minijobber in bestimmten Konstellationen oder Personen mit Sonderfällen sollten aber besonders genau prüfen, welche Nachweise sie selbst einreichen müssen.
eAU 2026: Was Arbeitnehmer trotzdem selbst tun müssen
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat vieles vereinfacht. Arztpraxen übermitteln die AU-Daten an die Krankenkasse, und Arbeitgeber können die Daten dort elektronisch abrufen. Nach Angaben des Gesundheitsportals des Bundes dürfen Arbeitgeber die eAU-Daten nur abrufen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bestand und der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit samt voraussichtlicher Dauer vorher mitgeteilt hat.
Das bedeutet: Die eAU funktioniert nicht als automatische Krankmeldung. Der Arbeitgeber erfährt nicht von allein, dass jemand krank ist, nur weil die Arztpraxis eine eAU erstellt. Beschäftigte müssen weiterhin aktiv Bescheid geben. Auch die AOK weist darauf hin, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber unverzüglich über Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer informieren müssen; wie die Krankmeldung erfolgt, ist innerbetrieblich festzulegen.
Für gesetzlich Versicherte entfällt in vielen Standardfällen der alte gelbe Schein für den Arbeitgeber. Trotzdem kann es sinnvoll sein, die eigene Ausfertigung aufzubewahren. Wenn es technische Probleme gibt oder der Arbeitgeber die eAU nicht abrufen kann, ist es hilfreich, Nachweise und Arzttermine sauber dokumentiert zu haben.

Wie meldet man sich richtig krank?
Eine gute Krankmeldung ist kurz, klar und rechtzeitig. Sie sollte keine medizinischen Details enthalten, aber die wichtigsten organisatorischen Informationen liefern. Wer in einem Betrieb mit festen Meldewegen arbeitet, sollte diese beachten. In manchen Unternehmen genügt eine E-Mail an die Führungskraft, in anderen ist ein Anruf Pflicht, und wieder andere nutzen digitale HR-Systeme. Die IHK München weist darauf hin, dass eine Krankmeldung enthalten sollte, dass der Arbeitnehmer krank ist und wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauert; die Art der Erkrankung muss nicht angegeben werden.
Ein einfaches Beispiel:
Guten Morgen, ich bin heute krankheitsbedingt arbeitsunfähig und kann nicht zur Arbeit kommen. Ich gehe heute zum Arzt und melde mich danach mit der voraussichtlichen Dauer. Viele Grüße, [Name]
Wenn die Dauer bereits bekannt ist:
Guten Morgen, ich bin seit heute arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit dauert voraussichtlich bis einschließlich Freitag. Die eAU kann bei meiner Krankenkasse abgerufen werden. Viele Grüße, [Name]
Bei Berufen mit Schichtdienst, Kundenkontakt, Schule, Pflege, Produktion oder Sicherheitsaufgaben ist eine besonders frühe Meldung wichtig. Dort kann ein Ausfall die Planung stark beeinflussen. Wer erst nach Schichtbeginn schreibt, obwohl er vorher dazu in der Lage gewesen wäre, riskiert unnötigen Ärger.
Tabelle: Was wann zu tun ist
| Situation | Was Arbeitnehmer tun sollten | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Morgens krank aufgewacht | Arbeitgeber sofort vor Arbeitsbeginn informieren | Erst nach dem Arzttermin Bescheid sagen |
| Krankheit dauert nur einen Tag | Trotzdem krankmelden und interne Regeln beachten | Denken, ein Tag müsse nicht gemeldet werden |
| Krankheit dauert länger als drei Kalendertage | Ärztlichen Nachweis rechtzeitig sicherstellen | Attestpflicht zu spät prüfen |
| Arbeitgeber verlangt Attest ab Tag 1 | Direkt Arztkontakt organisieren | Sich auf die Drei-Tage-Regel verlassen |
| eAU wurde ausgestellt | Arbeitgeber trotzdem aktiv informieren | Glauben, die eAU melde automatisch krank |
| Krankheit im Urlaub | Arbeitgeber und Krankenkasse informieren, Nachweis sichern | Urlaubstage einfach verstreichen lassen |
| Krankheit im Ausland | Arbeitgeber über Arbeitsunfähigkeit, Dauer und Aufenthaltsort informieren | Nur später eine Bescheinigung schicken |
| Kind krank | Arbeitgeber informieren und Nachweis / Kinderkrankmeldung klären | Mit eigener Krankmeldung verwechseln |
Typische Irrtümer rund um die Krankmeldung
Irrtum 1: „Ich darf drei Tage fehlen, ohne mich zu melden.“
Das ist falsch. Die Drei-Tage-Regel betrifft grundsätzlich den ärztlichen Nachweis, nicht die Krankmeldung selbst. Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden. Wer unentschuldigt fehlt, riskiert eine Abmahnung und bei Wiederholung weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Irrtum 2: „Die eAU erledigt alles automatisch.“
Auch das stimmt nicht. Die eAU ersetzt in vielen Fällen den Papiernachweis für den Arbeitgeber, aber nicht die persönliche Krankmeldung. Der Arbeitgeber darf die eAU erst abrufen, wenn er vorher über die Arbeitsunfähigkeit informiert wurde.
Irrtum 3: „Ich muss meinem Chef sagen, was ich habe.“
Die Diagnose geht den Arbeitgeber in der Regel nichts an. Beschäftigte müssen mitteilen, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange das voraussichtlich dauert. Medizinische Details bleiben privat, solange keine besonderen Ausnahmen greifen.
Irrtum 4: „Eine WhatsApp reicht immer.“
Das hängt von den Regeln im Betrieb ab. Wenn der Arbeitgeber WhatsApp oder ein bestimmtes Tool akzeptiert, kann das praktisch funktionieren. Gibt es aber klare interne Vorgaben, etwa telefonische Krankmeldung bei der Führungskraft, sollten diese eingehalten werden. Außerdem ist ein nachweisbarer Kommunikationsweg sinnvoll.
Irrtum 5: „Wenn ich krankgeschrieben bin, darf ich gar nichts machen.“
Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch Bettruhe. Erlaubt ist grundsätzlich, was die Genesung nicht gefährdet. Wer wegen Rückenbeschwerden krankgeschrieben ist, sollte aber nicht beim Umzug helfen. Wer wegen einer Erkältung kurz einkauft, handelt nicht automatisch falsch. Entscheidend ist, ob das Verhalten zur Erkrankung passt.
Einschätzung eines Arbeitsrechtlers: „Arbeitsunfähigkeit bedeutet: Die konkrete Arbeit kann krankheitsbedingt nicht geleistet werden. Sie bedeutet nicht automatisch, dass jede Aktivität außerhalb der Wohnung verboten ist.“
Was darf der Arbeitgeber wissen?
Der Arbeitgeber darf wissen, dass ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und wie lange der Ausfall voraussichtlich dauert. Er darf auch organisatorische Fragen stellen, etwa ob dringende Übergaben nötig sind oder ob ein Arzttermin geplant ist. Die Diagnose muss aber grundsätzlich nicht genannt werden. Wer freiwillig mehr erzählt, sollte sich bewusst sein, dass solche Informationen im Betrieb weiterwirken können.
Arbeitgeber dürfen auch eine frühere Vorlage eines ärztlichen Nachweises verlangen. Das ist gesetzlich möglich. Wenn im Arbeitsvertrag oder durch Anweisung geregelt ist, dass ein Attest ab dem ersten Tag nötig ist, sollten Beschäftigte das ernst nehmen. Es ist riskant, sich nur auf die allgemeine Drei-Tage-Regel zu verlassen, wenn im Betrieb strengere Vorgaben gelten.
Datenschutz bleibt wichtig. Die eAU enthält für den Arbeitgeber nicht die Diagnose. Sie dient dem Nachweis von Beginn und voraussichtlicher Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Wenn ein Arbeitgeber detailliert nach Symptomen fragt, dürfen Beschäftigte freundlich, aber klar antworten: „Die genaue Diagnose möchte ich nicht mitteilen. Ich bin arbeitsunfähig und voraussichtlich bis … krankgeschrieben.“
Sonderfälle: Urlaub, Homeoffice, Kind krank und Ausland
Krank im Urlaub ist ein eigener Fall. Wer während des Urlaubs arbeitsunfähig wird, sollte den Arbeitgeber unverzüglich informieren und einen ärztlichen Nachweis sichern. Krankheitstage können unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Dafür ist aber entscheidend, dass die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wird.
Im Homeoffice gelten keine lockereren Regeln. Wer krank ist und nicht arbeiten kann, muss sich krankmelden. Umgekehrt bedeutet leichtes Unwohlsein nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die geschuldete Arbeit krankheitsbedingt nicht erbracht werden kann. Wer im Homeoffice trotz Arbeitsunfähigkeit weiterarbeitet, sollte vorsichtig sein, weil das die Genesung verzögern und später zu Unklarheiten führen kann.
Bei Krankheit des Kindes gelten andere Regeln als bei eigener Arbeitsunfähigkeit. Eltern müssen den Arbeitgeber informieren und je nach Situation einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Die Abwicklung kann über Kinderkrankengeld, Freistellung oder betriebliche Regelungen laufen. Solche Themen passen gut zu weiterführenden Verbraucher- und Familienthemen im Monrose-Bereich Gesundheit und Deutschland.
Bei Krankheit im Ausland sollten Arbeitnehmer besonders schnell handeln. Sie müssen den Arbeitgeber über Arbeitsunfähigkeit, voraussichtliche Dauer und Aufenthaltsort informieren. Außerdem sollte eine ärztliche Bescheinigung eingeholt werden, die Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar bestätigt. Wer gesetzlich versichert ist, sollte auch die Krankenkasse einbeziehen, wenn das erforderlich ist.
Was passieren kann, wenn man die Krankmeldung vergisst
Eine verspätete oder fehlende Krankmeldung kann arbeitsrechtliche Folgen haben. Der Arbeitgeber kann eine Pflichtverletzung sehen, weil er nicht rechtzeitig planen konnte. Je nach Einzelfall kann eine Abmahnung drohen. Bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen oder bewusst falschen Angaben kann es noch ernster werden. Deshalb ist eine kurze, rechtzeitige Meldung immer besser als Schweigen.
Auch die Entgeltfortzahlung kann praktisch schwieriger werden, wenn Nachweise fehlen oder verspätet eingehen. Arbeitnehmer haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anzeige- und Nachweispflichten bleiben aber wichtig, damit der Arbeitgeber den Fall korrekt einordnen kann.
Wer krank ist, muss nicht perfekt formulieren. Aber er sollte erreichbar, klar und ehrlich kommunizieren, soweit der Gesundheitszustand das zulässt.
Praktische Checkliste für die Krankmeldung
Diese Checkliste hilft Beschäftigten, am Krankheitstag nichts Wichtiges zu vergessen. Sie eignet sich besonders für Situationen, in denen man sich schlecht fühlt und schnell handeln muss.
- Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn oder so früh wie möglich informieren.
- Richtigen Meldeweg nutzen: Telefon, E-Mail, HR-System oder Vorgesetzte.
- Arbeitsunfähigkeit klar mitteilen.
- Voraussichtliche Dauer nennen, soweit bekannt.
- Arzttermin organisieren, wenn Attest nötig ist oder Krankheit länger dauert.
- Interne Regel prüfen: Attest ab Tag 1 oder erst später?
- Bei eAU Arbeitgeber trotzdem aktiv informieren.
- Eigene Ausfertigung oder Nachweise aufbewahren.
- Bei Verlängerung rechtzeitig erneut melden.
- Bei Krankheit im Urlaub oder Ausland zusätzliche Regeln beachten.
FAQ zur Krankmeldung beim Arbeitgeber
Wann muss ich mich beim Arbeitgeber krankmelden?
Sie müssen sich unverzüglich krankmelden, sobald feststeht, dass Sie arbeitsunfähig sind. In der Praxis bedeutet das meistens vor Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag. Wer später krank wird, sollte sich melden, sobald klar ist, dass die Arbeit nicht fortgesetzt werden kann.
Muss ich sagen, welche Krankheit ich habe?
Nein, die Diagnose müssen Sie dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht mitteilen. Sie müssen nur sagen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange Sie voraussichtlich ausfallen. Die Art der Erkrankung gehört normalerweise nicht in die Krankmeldung.
Reicht eine E-Mail für die Krankmeldung?
Das hängt von den betrieblichen Regeln ab. Gesetzlich ist für die Krankmeldung keine bestimmte Form vorgeschrieben, aber der Arbeitgeber kann interne Meldewege festlegen. Wenn im Betrieb ein Anruf vorgeschrieben ist, sollte man nicht nur eine E-Mail schicken.
Ab wann brauche ich eine Krankschreibung?
Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, ist grundsätzlich spätestens am folgenden Arbeitstag ein ärztlicher Nachweis nötig. Der Arbeitgeber darf aber verlangen, dass eine Bescheinigung früher vorgelegt wird, auch ab dem ersten Tag. Maßgeblich sind Gesetz, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und betriebliche Regelungen.
Was ist die eAU?
Die eAU ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bei gesetzlich Versicherten übermittelt die Arztpraxis die Daten an die Krankenkasse, und der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Trotzdem müssen Beschäftigte den Arbeitgeber vorher selbst über die Krankheit und die voraussichtliche Dauer informieren.
Muss ich trotz eAU noch etwas beim Arbeitgeber einreichen?
In vielen Standardfällen müssen gesetzlich Versicherte keinen Papierausdruck mehr beim Arbeitgeber einreichen. Sie müssen sich aber weiterhin krankmelden. Bei Privatversicherten, Auslandsfällen oder technischen Problemen können andere Nachweise erforderlich sein.
Was passiert, wenn ich mich zu spät krankmelde?
Eine verspätete Krankmeldung kann eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung sein. Je nach Einzelfall kann eine Abmahnung drohen. Besonders riskant ist es, wenn der Arbeitgeber dadurch nicht planen kann oder wenn verspätete Meldungen wiederholt vorkommen.
Darf ich während der Krankschreibung einkaufen gehen?
Das kann erlaubt sein, wenn es der Genesung nicht widerspricht. Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch Hausarrest. Wer sich aber so verhält, dass Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen oder die Genesung gefährdet wird, riskiert Ärger.
Muss ich während der Krankheit erreichbar sein?
Eine dauernde Erreichbarkeit wie im Arbeitsalltag ist nicht erforderlich. Trotzdem kann es sinnvoll sein, für wichtige organisatorische Rückfragen erreichbar zu bleiben, soweit es der Gesundheitszustand zulässt. Arbeitspflichten bestehen während der Arbeitsunfähigkeit aber grundsätzlich nicht.
Was muss ich tun, wenn die Krankheit länger dauert?
Sie sollten den Arbeitgeber rechtzeitig informieren, bevor die bisher gemeldete Dauer endet. Außerdem muss eine Folgebescheinigung beziehungsweise eine erneute eAU rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Warten Sie nicht bis nach Ablauf der ersten Krankschreibung.
Was Beschäftigte sich merken sollten
Eine korrekte Krankmeldung schützt nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch den Arbeitnehmer. Wer früh informiert, den richtigen Meldeweg nutzt, die voraussichtliche Dauer nennt und bei Bedarf rechtzeitig ärztlichen Nachweis sichert, vermeidet viele Konflikte.
Die wichtigste Regel bleibt: Die eAU ersetzt nicht die eigene Nachricht an den Arbeitgeber. Gerade 2026, wo digitale Prozesse selbstverständlich wirken, entstehen viele Fehler durch den Irrtum, alles laufe automatisch. Besser ist eine kurze, klare Meldung am ersten Krankheitstag und eine saubere Dokumentation, falls die Arbeitsunfähigkeit länger dauert.tliche Dauer vorher mitgeteilt hat.