Die Bundesregierung hat Anfang September den Entwurf für die Einkommensteuerreform 2027 beschlossen. Millionen Steuerpflichtige sollen dadurch ab dem kommenden Jahr finanziell entlastet werden. Im Mittelpunkt stehen Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien mit Kindern, die monrose.de berichtet mit fr.de.
Das Paket soll in zwei Stufen greifen. Erste Änderungen sind für 2027 geplant, ab 2028 soll die Reform ihre volle Wirkung erreichen. Das jährliche Entlastungsvolumen beziffert die Bundesregierung auf rund zehn Milliarden Euro. Gleichzeitig enthält der Gesetzentwurf höhere Belastungen für sehr hohe Einkommen und Kürzungen bei einzelnen Steuervergünstigungen.

Grundfreibetrag soll 2027 und 2028 steigen
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den Grundfreibetrag. Dieser Teil des Einkommens soll steuerfrei bleiben, damit das Existenzminimum nicht mit Einkommensteuer belastet wird.
2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro. Nach den Plänen der Bundesregierung soll er 2027 auf 12.564 Euro steigen. Für 2028 sind 12.900 Euro vorgesehen.
| Regelung | 2026 | 2027 geplant | 2028 geplant |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 Euro | 12.564 Euro | 12.900 Euro |
| Kindergeld pro Monat | 259 Euro | 267 Euro | 272 Euro |
| Kinderfreibeträge | 9.756 Euro | 10.056 Euro | 10.236 Euro |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 Euro | 1.430 Euro | 1.430 Euro |
Daneben soll der Einkommensteuertarif verändert werden. Die zweite Progressionszone wird nach den Regierungsplänen bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 Euro abgeflacht. Davon sollen insbesondere mittlere Einkommen profitieren.
Die Reform verändert damit nicht nur einzelne Freibeträge. Auch der Verlauf des Einkommensteuertarifs soll angepasst werden. Wie hoch die persönliche Ersparnis ausfällt, hängt deshalb stark von Einkommen und Familienkonstellation ab.
Familien sollen beim Kindergeld besonders profitieren
Ein Schwerpunkt liegt auf Haushalten mit Kindern. Das Kindergeld 2027 soll von derzeit 259 Euro auf 267 Euro pro Monat und Kind steigen. Ab 2028 sind 272 Euro vorgesehen.
Für eine Familie mit zwei Kindern würde allein die Erhöhung von 259 auf 267 Euro monatlich 192 Euro zusätzliches Kindergeld pro Jahr bedeuten. 2028 läge die Differenz gegenüber 2026 bei 312 Euro jährlich.
Parallel werden die steuerlichen Kinderfreibeträge angehoben. Sie sollen 2027 auf 10.056 Euro und 2028 auf 10.236 Euro steigen.
Damit setzt sich die Entlastung für Familien aus mehreren Komponenten zusammen. Je nach Einkommen wirken Kindergeld, Kinderfreibeträge und der veränderte Einkommensteuertarif unterschiedlich.
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil stellt Familien mit Kindern sowie kleine und mittlere Einkommen in den Mittelpunkt der Reform. Nach den Berechnungen seines Ministeriums soll bei vielen Haushalten am Jahresende spürbar mehr Geld verbleiben.
Eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von rund 60.000 Euro könnte nach Angaben der Bundesregierung ab 2028 um mehr als 600 Euro jährlich entlastet werden.
So viel könnten verschiedene Familien sparen
Modellrechnungen aus dem Finanzministerium zeigen, dass die Entlastung je nach Einkommen und Haushaltsform unterschiedlich ausfallen kann.
Für ein Paar, bei dem beide Partner jeweils rund 2.800 Euro brutto verdienen und zwei Kinder haben, wurde für 2028 eine jährliche Verbesserung von etwa 632 Euro berechnet.
Bei zwei Erwerbstätigen mit jeweils 3.200 Euro Bruttogehalt und zwei Kindern liegt die modellhafte Entlastung bei rund 642 Euro. Ein Paar mit zwei Kindern und jeweils 5.000 Euro Bruttogehalt könnte auf etwa 678 Euro kommen.
Für Alleinerziehende gibt es ebenfalls spürbare Effekte. Bei 2.800 Euro Bruttogehalt und zwei Kindern wurde eine jährliche Entlastung von rund 468 Euro berechnet. Bei 3.200 Euro Monatsbrutto wären es ungefähr 471 Euro.
Kinderlose Singles profitieren im Vergleich dazu deutlich weniger. Für einen alleinstehenden Beschäftigten mit 5.000 Euro Bruttogehalt pro Monat wurde beispielsweise ein Vorteil von rund 192 Euro pro Jahr errechnet.
Die Modellwerte beruhen allerdings auf festgelegten Annahmen. Veränderungen bei Sozialversicherungsbeiträgen oder die individuelle steuerliche Situation können das tatsächliche Ergebnis verändern.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt auf 1.430 Euro
Auch Beschäftigte mit beruflich bedingten Ausgaben sollen profitieren. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von derzeit 1.230 Euro auf 1.430 Euro angehoben werden.
Diese Pauschale wird bei Arbeitnehmern grundsätzlich ohne Einzelnachweis von den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Erst wenn tatsächliche Werbungskosten darüber liegen, lohnt es sich steuerlich, höhere Aufwendungen einzeln geltend zu machen.
Die Bundesregierung erwartet durch die Anhebung auch weniger Bürokratie. Rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige könnten nach ihrer Einschätzung künftig darauf verzichten, allein wegen entsprechend hoher Werbungskosten die Anlage N detailliert auszufüllen.
Zu typischen Werbungskosten gehören beispielsweise:
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
- beruflich benötigte Arbeitsmittel,
- bestimmte Fortbildungskosten,
- beruflich veranlasste Reisekosten,
- Ausgaben für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer oder die Tagespauschale,
- Bewerbungskosten.
Der höhere Pauschbetrag bedeutet allerdings nicht, dass jeder Arbeitnehmer automatisch 200 Euro ausgezahlt bekommt. Die Pauschale reduziert lediglich die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Sonn- und Feiertagsarbeit soll steuerlich attraktiver werden
Auch für Beschäftigte mit Schichtdiensten enthält die Reform eine Änderung. Bei steuerfreien Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit soll der maximal berücksichtigte Grundlohn steigen.
Bislang liegt die steuerliche Grenze bei 50 Euro je Stunde. Geplant sind künftig 75 Euro je Stunde.
Davon können insbesondere Beschäftigte profitieren, deren Stundenlohn oberhalb der bisherigen Grenze liegt und die regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen arbeiten. Die Änderung betrifft nicht automatisch den gesamten Stundenlohn, sondern die Bemessungsgrundlage für steuerlich begünstigte Zuschläge.
Für Schichtbeschäftigte kann die Änderung konkreter wirken als eine kleine Tarifverschiebung bei der Einkommensteuer, weil ein größerer Teil entsprechender Zuschläge steuerfrei bleiben kann.
Die praktische Wirkung hängt allerdings vom Arbeitsvertrag, vom Grundlohn und von der Höhe der tatsächlich gezahlten Zuschläge ab.
Sehr hohe Einkommen sollen stärker belastet werden
Die geplante Steuerentlastung wird nicht ausschließlich über den Bundeshaushalt finanziert. Gleichzeitig soll sich die Belastung am oberen Ende der Einkommensskala erhöhen.
Der sogenannte Reichensteuersatz von 45 Prozent soll künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro einsetzen. Die bisherige Grenze liegt höher.
Für Einkommen ab 280.000 Euro plant die Bundesregierung zusätzlich einen Steuersatz von 47 Prozent. Politisch wird diese neue Tarifstufe teilweise als „Superreichensteuer“ bezeichnet. Steuerrechtlich handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige Steuer, sondern um einen weiteren Tarifbereich innerhalb der Einkommensteuer.
Damit verfolgt die Regierung ein klares Verteilungsmodell: Niedrige und mittlere Einkommen sowie Familien sollen stärker entlastet werden, während besonders hohe Einkommen einen größeren Beitrag zur Finanzierung leisten.

Für die Mehrheit der Arbeitnehmer spielt die neue höchste Tarifstufe im Alltag keine Rolle. Entscheidend sind für sie vielmehr Grundfreibetrag, Tarifverlauf und Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Bei Familien kommt das höhere Kindergeld hinzu.
Minijobs und Handwerkerleistungen werden weniger günstig
Nicht jede Änderung des Pakets führt zu einer Entlastung. An mehreren Stellen werden bestehende Vergünstigungen reduziert.
Beim Minijob soll der einheitliche Pauschalsteuersatz von zwei auf fünf Prozent steigen. Dieser Punkt betrifft vor allem die steuerliche Behandlung auf Arbeitgeberseite und kann die Kosten solcher Beschäftigungsverhältnisse verändern.
Bei Handwerkerleistungen wird die steuerliche Förderung gekürzt. Bisher können 20 Prozent bestimmter begünstigter Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, maximal 1.200 Euro pro Jahr.
Geplant sind künftig nur noch 15 Prozent. Gleichzeitig soll der maximale Steuervorteil auf 900 Euro sinken.
Das bedeutet beispielsweise:
| Begünstigte Arbeitskosten | Bisher maximal anrechenbar | Geplant |
|---|---|---|
| 1.000 Euro | 200 Euro | 150 Euro |
| 2.000 Euro | 400 Euro | 300 Euro |
| 4.000 Euro | 800 Euro | 600 Euro |
| 6.000 Euro | 1.200 Euro | 900 Euro |
Für Haushalte, die regelmäßig größere Renovierungs- oder Reparaturarbeiten durchführen lassen, kann diese Kürzung einen Teil anderer Steuerentlastungen wieder aufzehren.
Streit um die kalte Progression bleibt
Politisch umstritten ist vor allem die Frage, ob die geplante Reform die Belastung durch die kalte Progression ausreichend ausgleicht.
Dahinter steckt ein Effekt des progressiven Einkommensteuertarifs. Steigt ein Gehalt nur, um höhere Verbraucherpreise auszugleichen, kann trotzdem ein größerer Anteil des Einkommens mit einem höheren Steuersatz belastet werden. Die Kaufkraft nimmt dann kaum oder gar nicht zu, während die nominale Steuerbelastung steigt.
Teile der Bundesregierung halten die geplanten Korrekturen für nicht weitgehend genug. Insbesondere aus dem Wirtschaftsressort gibt es Forderungen nach einem vollständigen Ausgleich dieses Effekts.
Für Arbeitnehmer ist diese Debatte relevant, weil eine nominale Steuerentlastung nicht automatisch bedeutet, dass auch die reale Kaufkraft im gleichen Umfang wächst. Entscheidend sind zugleich Lohnentwicklung, Inflation und Sozialabgaben.
Die Reform ist noch nicht endgültig beschlossen
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 2. September 2026 auf den Weg gebracht. Damit steht der politische Rahmen fest, aber das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Als Nächstes stehen die parlamentarischen Beratungen an. Auch der Bundesrat ist bei der Reform von Bedeutung, weil die Einnahmen aus der Einkommensteuer zwischen Bund, Ländern und Kommunen verteilt werden.
Die Einkommensteuer wird nicht allein vom Bund vereinnahmt. Bund und Länder erhalten jeweils 42,5 Prozent des Aufkommens, die Kommunen 15 Prozent. Steuerentlastungen wirken sich deshalb auch auf die Einnahmen von Ländern und Gemeinden aus.
Bis zum geplanten Inkrafttreten sind vor allem diese Schritte entscheidend:
- Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag.
- Mögliche Änderungen während des parlamentarischen Verfahrens.
- Beteiligung des Bundesrats.
- Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.
- Geplantes Inkrafttreten erster Maßnahmen zum 1. Januar 2027.
- Volle Wirkung weiterer Entlastungen ab 2028.
Erst nach Abschluss des Verfahrens stehen sämtliche Regeln verbindlich fest.
Was Arbeitnehmer und Familien jetzt wissen sollten
Die geplante Steuerentlastung ab 2027 verteilt sich nicht gleichmäßig auf alle Haushalte. Besonders Familien mit Kindern sowie Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen sollen profitieren. Der höhere Grundfreibetrag, ein flacherer Tarifbereich, mehr Kindergeld und der neue Arbeitnehmer-Pauschbetrag wirken dabei gleichzeitig.
Auf der anderen Seite stehen höhere Steuern für sehr hohe Einkommen sowie Einschnitte bei Handwerkerleistungen und Änderungen bei Minijobs. Deshalb kann die persönliche Rechnung je nach Lebenssituation erheblich vom durchschnittlichen Entlastungswert abweichen.
Wer wissen möchte, was die Reform konkret für das eigene Einkommen bedeutet, sollte vor allem das zu versteuernde Einkommen, die Zahl der Kinder und vorhandene steuerlich relevante Ausgaben betrachten. Für viele Familien können ab 2028 mehrere Hundert Euro pro Jahr zusätzlich übrig bleiben. Ob sämtliche geplanten Beträge exakt in dieser Form gelten werden, entscheidet sich jedoch erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren.