Mütterrente III ab 2027: Wer mehr Rente bekommt und wann das Geld ausgezahlt wird

Ab 2027 werden Kindererziehungszeiten vollständig angeglichen. Die Auszahlung folgt 2028 rückwirkend – entscheidend sind Rentenkonto und persönliche Voraussetzungen.

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Mütterrente III ab 2027: Wer mehr Rente bekommt und wann das Geld ausgezahlt wird

ie Mütterrente III bringt Millionen Eltern in Deutschland eine zusätzliche rentenrechtliche Anerkennung für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Ab dem 1. Januar 2027 werden für diese Kinder grundsätzlich bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt statt bisher höchstens 30 Monaten, die  monrose.de berichtet mit gegen-hartz.de.

Auf dem Konto der Betroffenen macht das bis zu einen halben zusätzlichen Entgeltpunkt pro Kind aus. Ausgezahlt wird die Verbesserung jedoch nicht sofort: Wer bereits vor Januar 2028 eine Rente bezieht, soll die Beträge für 2027 rückwirkend im Jahr 2028 erhalten. Rund zehn Millionen Menschen könnten nach Angaben der zuständigen Stellen von der Neuregelung profitieren.

Was sich mit der Mütterrente III ab 2027 ändert

Bisher hängt die maximale Anerkennung von Kindererziehungszeiten davon ab, wann das Kind geboren wurde. Für Kinder ab dem Geburtsjahr 1992 können bis zu drei Jahre berücksichtigt werden. Für ältere Kinder sind es bislang bis zu zweieinhalb Jahre.

Mütterrente III ab 2027: Wer mehr Rente bekommt und wann das Geld ausgezahlt wird
Mütterrente III ab 2027: Wer mehr Rente bekommt und wann das Geld ausgezahlt wird

Genau diese Differenz verschwindet zum 1. Januar 2027. Eltern eines vor 1992 geborenen Kindes erhalten bis zu sechs weitere Monate als Kindererziehungszeiten angerechnet. Damit sind künftig ebenfalls bis zu 36 Monate beziehungsweise bis zu drei Entgeltpunkte möglich.

RegelungBis Ende 2026Ab 1. Januar 2027
Kind vor 1992 geborenbis zu 30 Monatebis zu 36 Monate
Kind ab 1992 geborenbis zu 36 Monatebis zu 36 Monate
Zusätzlich für ältere Geburtenbis zu 6 Monate
Zusätzliche Entgeltpunktebis zu 0,5 pro Kind
Technische Auszahlungab 2028

Der Begriff „Mütterrente“ kann dabei täuschen. Die Regelung ist keine separate Sozialleistung und sie gilt nicht ausschließlich für Frauen. Sie verändert die Bewertung der Kindererziehung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ab 2027 soll für die Bewertung der ersten drei Erziehungsjahre nicht mehr entscheidend sein, ob ein Kind 1989 oder 1993 geboren wurde. Die bisherige Lücke von sechs Monaten fällt weg. Davon können auch Väter und andere anerkannte Erziehende profitieren.

Wie viel mehr Rente bringt ein Kind?

Pro vor 1992 geborenem Kind kommen höchstens 0,5 Entgeltpunkte hinzu. Der finanzielle Wert hängt vom jeweils gültigen aktuellen Rentenwert ab.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt ein voller Entgeltpunkt 42,52 Euro monatlich. Ein halber Punkt entspricht nach diesem Wert rechnerisch 21,26 Euro brutto im Monat. Die Deutsche Rentenversicherung weist allerdings darauf hin, dass der tatsächliche Wert zum Zeitpunkt der Auszahlung höher oder anders sein kann, weil Renten normalerweise jährlich angepasst werden.

Damit ergibt sich auf Grundlage des Rentenwerts vom August 2026 folgende Orientierung:

Zahl der betroffenen KinderRechnerisches Plus pro Monat12 Monate nach heutigem Wert
1 Kind21,26 Euro255,12 Euro
2 Kinder42,52 Euro510,24 Euro
3 Kinder63,78 Euro765,36 Euro
4 Kinder85,04 Euro1.020,48 Euro

Die häufig genannte Summe von rund 735 Euro für drei Kinder basiert noch auf dem früheren Rentenwert von 40,79 Euro. Seit Juli 2026 ist diese Rechnung überholt.

Für die Nachzahlung 2027 steht trotzdem noch kein endgültiger Eurobetrag fest. Entscheidend wird sein, welcher Rentenwert in den einzelnen Monaten des Jahres 2027 gilt. Insbesondere die reguläre Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 kann die Summe verändern.

„Wie hoch der Wert eines halben Rentenpunktes sein wird, wenn die Mütterrente III ab Januar 2028 erstmalig ausgezahlt wird, lässt sich derzeit noch nicht verlässlich abschätzen.“

Damit ist eine feste Nachzahlung von exakt 735, 765 oder einem anderen Betrag derzeit nicht seriös für alle Betroffenen festzuschreiben.

Auszahlung startet 2028 – Ansprüche gelten bereits ab 2027

Rechtlich tritt die Reform am 1. Januar 2027 in Kraft. Technisch braucht die Rentenversicherung jedoch länger für die Umsetzung.

Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht, soll deshalb nicht auf das Jahr 2027 verzichten müssen. Die für 2027 entstandene Verbesserung wird rückwirkend ausgezahlt. Für Bestandsrentner ist die Nachzahlung nach aktuellem Stand für 2028 vorgesehen.

Wer seine erste Rente ab Januar 2028 erhält, bekommt die neue Berechnung grundsätzlich direkt in der laufenden Rentenzahlung berücksichtigt.

Die wichtigsten Termine sind:

    1. Januar 2027: Die neue gesetzliche Bewertung tritt in Kraft.
  • 2027: Die zusätzlichen sechs Monate bestehen rentenrechtlich bereits.
  • Januar 2028: Für bestehende Renten beginnt die technische Umsetzung mit rückwirkender Berücksichtigung des Jahres 2027.
  • Ab 2028: Neue Renten sollen die verbesserte Kindererziehungszeit unmittelbar berücksichtigen.

Der Grund für die zeitliche Verschiebung ist nicht ein späterer gesetzlicher Beginn, sondern der technische Aufwand bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Ansprüche für 2027 sollen dadurch nicht verschwinden.

Muss die Mütterrente III beantragt werden?

Hier liegt einer der häufigsten Irrtümer. Ein eigener Antrag nur auf die Rente für Kindererziehung nach der neuen Mütterrente III ist für die meisten Betroffenen nicht erforderlich.

Bei Menschen, die vor dem 1. Januar 2028 bereits Rente beziehen, soll die Berechnung weitgehend automatisch erfolgen. Auch Versicherte, deren Kindererziehungszeiten bereits festgestellt wurden, müssen diese nicht wegen der neuen sechs Monate erneut beantragen.

Anders sieht es aus, wenn Kindererziehungszeiten bisher überhaupt nicht oder nur teilweise im Versicherungskonto gespeichert sind. Diese Zeiten werden nicht automatisch allein deshalb vollständig erfasst, weil ein Kind existiert. In einem solchen Fall kann eine Kontenklärung erforderlich sein.

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt einen Antrag auf Feststellung nur dann, wenn Kinderzeiten im Versicherungsverlauf fehlen oder unvollständig sind.

Die praktische Regel lautet daher nicht „Jeder muss jetzt einen Antrag stellen“, sondern: Versicherungsverlauf prüfen, wenn Unsicherheit über bereits gespeicherte Erziehungszeiten besteht.

Warum der Versicherungsverlauf trotzdem kontrolliert werden sollte

Wer bereits eine Rente erhält und für seine Kinder Kindererziehungszeiten berücksichtigt bekommt, muss nicht vorsorglich sämtliche Unterlagen neu einreichen. Ein zweiter Antrag für bereits gespeicherte Zeiten ist nicht nötig.

Trotzdem kann ein Blick in den Versicherungsverlauf sinnvoll sein. Das gilt besonders bei älteren Vorgängen, längeren Aufenthalten im Ausland, Pflege- oder Adoptivkindern sowie Fällen, in denen unklar ist, welchem Elternteil die Kindererziehung zugeordnet wurde.

Mütterrente III ab 2027: Wer mehr Rente bekommt und wann das Geld ausgezahlt wird
Mütterrente III ab 2027: Wer mehr Rente bekommt und wann das Geld ausgezahlt wird

Folgende Punkte sollten zusammenpassen:

  • das betreffende Kind ist im Rentenkonto berücksichtigt;
  • die bisherigen Kindererziehungszeiten erscheinen im Versicherungsverlauf;
  • der richtige Elternteil ist als Erziehender erfasst;
  • längere Auslandszeiten oder besondere Familienkonstellationen wurden geklärt;
  • frühere Kontenklärungen wurden korrekt übernommen.

Fehlt eine Kindererziehungszeit tatsächlich, kommt regelmäßig das Formular V0800 ins Spiel. Es dient der Feststellung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten. Bereits vollständig gespeicherte Kinderzeiten sollen dagegen nicht erneut beantragt werden.

Eine fehlende Eintragung bedeutet nicht automatisch, dass ein Anspruch endgültig verloren ist. Kindererziehungszeiten verfallen nicht allein deshalb, weil sie früher noch nicht beantragt wurden. Eine ungeklärte Versicherungsbiografie kann die spätere Bearbeitung aber unnötig kompliziert machen.

Beispiel: Drei Kinder vor 1992

Eine Rentnerin hat drei Kinder, die 1974, 1977 und 1981 geboren wurden. Für alle drei Kinder wurden die maßgeblichen Kindererziehungszeiten bereits festgestellt und in ihrer Rente berücksichtigt.

Mit der Mütterrente III können für jedes dieser Kinder bis zu weitere sechs Monate hinzukommen. Das entspricht zusammen maximal 1,5 zusätzlichen Entgeltpunkten.

Nach dem seit Juli 2026 gültigen Rentenwert von 42,52 Euro wären 1,5 Punkte rechnerisch 63,78 Euro brutto pro Monat. Hochgerechnet auf zwölf Monate ergeben sich 765,36 Euro.

Dieser Betrag ist nur eine Rechengröße auf Basis des aktuellen Rentenwerts. Die reale Nachzahlung für 2027 wird von den dann geltenden Rentenwerten bestimmt und kann deshalb anders ausfallen.

Wenn bei einem der drei Kinder jedoch bisher überhaupt keine Kindererziehungszeit festgestellt wurde, sollte dieser Punkt getrennt geklärt werden. Es wäre falsch, sich allein darauf zu verlassen, dass die Reform 2028 automatisch eine bisher unbekannte oder ungeklärte Familienbiografie vollständig rekonstruiert.

Auch Väter können von der Mütterrente III profitieren

Der Name der Reform sagt wenig über den tatsächlichen Kreis der Berechtigten aus. Mütterrente für Väter ist ebenfalls möglich.

Kindererziehungszeiten können grundsätzlich nur einem Elternteil für denselben Zeitraum zugeordnet werden. Im Regelfall wird zunächst die Mutter berücksichtigt. Hat der Vater das Kind überwiegend erzogen, können die Zeiten unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ihm zugeordnet werden.

Bei gemeinsam in gleichem Umfang erziehenden Eltern kann eine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung relevant sein. Für diese Erklärung gelten allerdings besondere Fristen: Sie wirkt grundsätzlich für die Zukunft und höchstens zwei Kalendermonate rückwirkend.

Deshalb sollte die Situation eines Vaters, dessen Erziehungsleistung im Rentenkonto bislang nicht auftaucht, nicht mit der einfachen Aussage „Formular ausfüllen und alle alten Jahre werden übertragen“ beschrieben werden. Es kommt darauf an, wer das Kind tatsächlich überwiegend erzogen hat und welche Erklärungen früher abgegeben wurden.

Kann die zusätzliche Rente andere Leistungen beeinflussen?

Die Mütterrente III ist kein separat geschützter Bonus neben der gesetzlichen Rente. Sie erhöht die gesetzliche Rentenleistung.

Damit kann sich ein höherer Rentenbetrag auch auf andere einkommensabhängige Leistungen auswirken. Die Deutsche Rentenversicherung nennt ausdrücklich Grundsicherung, Wohngeld sowie unter bestimmten Bedingungen Witwen- und Witwerrenten.

Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter erhält, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass jeder zusätzliche Euro der Bruttorente vollständig als zusätzlich verfügbares Einkommen übrig bleibt. Welche Auswirkung entsteht, hängt von der individuellen Berechnung und möglichen Freibeträgen ab.

Bei Wohngeld gilt ebenfalls: Eine höhere Rente verändert das anrechenbare Einkommen und kann dadurch Einfluss auf die Leistung haben.

Kann die Reform erstmals einen Rentenanspruch ermöglichen?

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können deshalb nicht nur die Höhe einer bestehenden Rente beeinflussen, sondern auch bei der Erfüllung von Versicherungszeiten relevant sein.

Für einen regulären Altersrentenanspruch ist grundsätzlich eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erforderlich. In seltenen Grenzfällen können zusätzliche sechs Monate Kindererziehungszeit daher dazu beitragen, diese Voraussetzung zu erfüllen.

Dabei handelt es sich nicht um die typische Situation der Millionen Bestandsrentner, sondern um einen Sonderfall. Wer bisher keine eigene gesetzliche Altersrente erhält und nur knapp unter der erforderlichen Wartezeit liegt, sollte seine Versicherungszeiten vollständig prüfen lassen.

Was Betroffene 2026 konkret tun können

Aktionismus ist nicht erforderlich. Für bereits korrekt gespeicherte Kindererziehungszeiten muss kein neuer Antrag allein wegen der Mütterrente III gestellt werden.

Sinnvoll sind dagegen drei einfache Schritte:

  1. Den aktuellen Versicherungsverlauf ansehen und prüfen, ob die Kindererziehungszeiten bereits enthalten sind.
  2. Nur bei fehlenden oder unvollständigen Angaben eine Kontenklärung beziehungsweise Feststellung der Kinderzeiten anstoßen.
  3. Bei komplizierten Fällen wie überwiegender Erziehung durch den Vater, Auslandszeiten, Adoptiv- oder Pflegekindern die individuelle Zuordnung klären lassen.

Die Reform selbst läuft für die große Mehrheit automatisiert. Die Kontrolle des Rentenkontos ist deshalb keine zusätzliche Voraussetzung, die das Gesetz plötzlich neu geschaffen hätte, sondern eine Möglichkeit, bereits bestehende Lücken rechtzeitig zu erkennen.

Mütterrente III: Was jetzt feststeht

Ab dem 1. Januar 2027 werden bei vor 1992 geborenen Kindern bis zu sechs weitere Monate Kindererziehungszeit anerkannt. Das erhöht die Bewertung auf insgesamt bis zu drei Jahre und bringt maximal einen halben zusätzlichen Entgeltpunkt pro betroffenem Kind.

Nach dem Rentenwert vom August 2026 wären das rechnerisch 21,26 Euro brutto mehr pro Monat und Kind. Drei Kinder entsprächen aktuell 63,78 Euro monatlich beziehungsweise 765,36 Euro für zwölf Monate. Die endgültige Mütterrente-III-Nachzahlung für 2027 lässt sich dennoch noch nicht exakt beziffern, weil der Rentenwert für 2027 heute nicht feststeht.

Für Bestandsrentner soll die Umsetzung 2028 grundsätzlich automatisch erfolgen. Wer allerdings im Versicherungsverlauf fehlende oder unvollständige Kindererziehungszeiten entdeckt, sollte diese unabhängig von der Reform klären lassen. Gerade hier lohnt sich 2026 ein Blick in die eigenen Rentenunterlagen: nicht aus Angst vor einem automatischen Verlust des Anspruchs, sondern damit die spätere Berechnung auf vollständigen Daten basiert.