Mütterrente III 2028: So hoch kann die Nachzahlung pro Kind ausfallen

Für vor 1992 geborene Kinder kommen sechs Monate Erziehungszeit hinzu. Bei voller Anrechnung sind für 2027 mindestens 255,12 Euro brutto je Kind berechenbar.

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Mütterrente III 2028: So hoch kann die Nachzahlung pro Kind ausfallen

Die Mütterrente III verbessert ab dem 1. Januar 2027 die rentenrechtliche Anerkennung für Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Die Auszahlung für bereits bestehende Renten kann technisch jedoch erst 2028 beginnen. Deshalb entsteht für viele Betroffene eine rückwirkende Zahlung für das Jahr 2027. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt sowohl den Start des Anspruchs 2027 als auch die spätere Auszahlung,die  monrose.de berichtet mit gegen-hartz.de.

Bei einer Altersrente, einem vollständigen zusätzlichen halben Entgeltpunkt und einem Rentenbezug während des gesamten Jahres 2027 lassen sich bereits mindestens 255,12 Euro brutto pro betroffenem Kind berechnen. Für zwei Kinder wären es mindestens 510,24 Euro, bei vier Kindern überschreitet die rechnerische Nachzahlung die Marke von 1.000 Euro. Grundlage dieser Rechnung ist der seit Juli 2026 geltende Rentenwert von 42,52 Euro.

Mütterrente III 2028: So hoch kann die Nachzahlung pro Kind ausfallen
Mütterrente III 2028: So hoch kann die Nachzahlung pro Kind ausfallen

Was sich mit der Mütterrente III ab 2027 ändert

Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können bis zu 36 Kalendermonate Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Bei früher geborenen Kindern sind es bislang höchstens 30 Monate. Ab Januar 2027 wird diese Differenz beseitigt: Auch für ein vor 1992 geborenes Kind können dann bis zu 36 Monate in die Rentenberechnung einfließen.

Der zusätzliche Zeitraum beträgt bei vollständigem Anspruch sechs Monate. Das entspricht einem halben Rentenpunkt pro betroffenem Kind.

„Ein halbes Jahr Erziehungszeit entspricht einem halben Rentenpunkt.“

So beschreibt die Deutsche Rentenversicherung die Wirkung der Neuregelung. Die Behörde weist zugleich darauf hin, dass die sogenannte Mütterrente keine eigene Rentenart ist. Sie verändert vielmehr die Bewertung von Erziehungszeiten innerhalb der gesetzlichen Rente.

Die Bezeichnung kann außerdem missverständlich sein. Kindererziehungszeiten können nicht ausschließlich Müttern zugerechnet werden. Unter den entsprechenden Voraussetzungen können auch Väter berücksichtigt werden, und Eltern können Erziehungszeiten untereinander aufteilen.

Für die spätere Höhe zählt deshalb nicht allein, wie viele Kinder vor 1992 geboren wurden. Entscheidend ist auch, welchem Elternteil die Erziehungszeiten im Versicherungskonto zugeordnet sind. Bei unvollständigen oder abweichenden Versicherungsverläufen kann die individuelle Berechnung anders ausfallen.

Warum die Nachzahlung erst 2028 auf dem Konto landet

Der rechtliche Anspruch und der technische Auszahlungstermin fallen bei dieser Reform auseinander. Die Verbesserung soll ab Januar 2027 gelten, doch die Deutsche Rentenversicherung benötigt deutlich mehr Zeit, um die Bestandsrenten anzupassen.

Der Aufwand ist beträchtlich. Nach Angaben der Rentenversicherung müssen Daten von mehr als zehn Millionen Renten beziehungsweise Versicherungskonten berücksichtigt werden. Dabei spielen individuelle Erwerbsbiografien, frühere Rechtsstände und mögliche Auswirkungen auf weitere Rentenleistungen eine Rolle.

Für Personen, deren Rente bereits vor Januar 2028 beginnt, soll deshalb eine Nachzahlung 2028 erfolgen. Wer hingegen erst ab Januar 2028 erstmals eine Rente erhält, bekommt die neue Regelung unmittelbar bei der Rentenberechnung berücksichtigt und hat für 2027 keine rückwirkende Rentenzahlung, wenn in diesem Jahr noch kein entsprechender Rentenanspruch bestand.

Ein gesonderter Antrag nur wegen der Mütterrente III ist bei bereits laufenden Renten grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Umsetzung soll weitgehend automatisch erfolgen, sofern die erforderlichen Daten zu den Erziehungszeiten vorhanden sind.

Warum mindestens 255,12 Euro pro Kind berechenbar sind

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Rentenwert 2026 exakt 42,52 Euro. Dieser Wert gilt zunächst bis zum 30. Juni 2027. Ein halber Rentenpunkt ist damit 21,26 Euro brutto pro Monat wert.

Für die ersten sechs Monate des Jahres 2027 ergibt sich damit folgende Rechnung:

21,26 Euro × 6 Monate = 127,56 Euro brutto.

Wie hoch der Rentenwert ab Juli 2027 sein wird, steht im September 2026 noch nicht fest. Eine niedrigere nominale Bewertung ist allerdings durch die gesetzliche Schutzklausel ausgeschlossen: Der aktuelle Rentenwert darf bei der jährlichen Rentenanpassung nicht sinken.

Bleibt der Rentenwert ab Juli 2027 unverändert bei 42,52 Euro, kommen für das zweite Halbjahr weitere 127,56 Euro hinzu.

Damit ergeben sich für zwölf Monate 255,12 Euro brutto je vor 1992 geborenem Kind bei vollständigem zusätzlichen halben Rentenpunkt und einer typischen Altersrente mit Rentenartfaktor 1,0.

Betroffene KinderZusätzliche RentenpunkteMindestbetrag für 2027
1 Kind0,5255,12 Euro brutto
2 Kinder1,0510,24 Euro brutto
3 Kinder1,5765,36 Euro brutto
4 Kinder2,01.020,48 Euro brutto
5 Kinder2,51.275,60 Euro brutto

Die Werte zeigen eine rechnerische Untergrenze unter den genannten Voraussetzungen. Sie sind keine individuellen Auszahlungsbescheide.

Eine Rentenerhöhung 2027 würde die Summe weiter anheben

Der endgültige Betrag hängt auch von der Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 ab. Steigt der aktuelle Rentenwert, wird auch der zusätzliche halbe Rentenpunkt ab Juli entsprechend mehr wert.

Bei einer rein mathematischen Beispielrechnung mit zwei Prozent Erhöhung würde der Rentenwert von 42,52 Euro auf rund 43,37 Euro steigen. Der Jahresbetrag für einen zusätzlichen halben Rentenpunkt läge dann bei etwa 257,67 Euro.

Mütterrente III 2028: So hoch kann die Nachzahlung pro Kind ausfallen
Mütterrente III 2028: So hoch kann die Nachzahlung pro Kind ausfallen

Bei vier Prozent Zuwachs wären rechnerisch rund 260,22 Euro pro betroffenem Kind möglich.

Diese Prozentwerte sind keine Prognose für die Rentenanpassung 2027. Die Höhe wird erst festgelegt, wenn die dafür maßgeblichen Daten vorliegen. Sicher bekannt ist derzeit nur der Rentenwert von 42,52 Euro für den Zeitraum ab Juli 2026.

Nicht jeder bekommt den vollen Jahresbetrag

Die 255,12 Euro sind nur dann vollständig erreichbar, wenn während aller zwölf Monate des Jahres 2027 bereits eine entsprechende Rente bezogen wird und der komplette zusätzliche halbe Rentenpunkt berücksichtigt werden kann.

Beginnt eine Altersrente beispielsweise erst am 1. Juli 2027, entsteht für Januar bis Juni kein Nachzahlungsanspruch aus einer noch nicht bezogenen Rente. Dann geht es lediglich um die Monate ab dem individuellen Rentenbeginn.

Weitere Abweichungen können entstehen durch:

  • einen Rentenbeginn während des Jahres 2027,
  • nicht vollständig zugeordnete Erziehungszeiten,
  • eine Aufteilung der Zeiten zwischen den Eltern,
  • Besonderheiten bei anderen Rentenarten,
  • individuelle rentenrechtliche Konstellationen,
  • die tatsächliche Rentenanpassung zum 1. Juli 2027.

Bei mehreren Kindern muss zudem für jedes einzelne Kind geklärt sein, ob die Voraussetzungen für die zusätzliche Anerkennung erfüllt sind.

Beispiel: Drei Kinder können mehr als 765 Euro bringen

Ein Beispiel zeigt die Größenordnung. Eine Rentnerin bezieht bereits seit mehreren Jahren Altersrente und hat drei Kinder, die 1983, 1986 und 1989 geboren wurden. Die Kindererziehungszeiten sind ihr vollständig zugeordnet.

Ab Januar 2027 kommen bei vollständiger Anerkennung insgesamt 1,5 Rentenpunkte hinzu. Beim aktuellen Wert von 42,52 Euro entsprechen diese 1,5 Punkte rechnerisch 63,78 Euro zusätzlicher Bruttorente für einen Monat.

Bleibt der Rentenwert im zweiten Halbjahr 2027 unverändert, ergeben sich 765,36 Euro für das komplette Jahr. Bei einer Rentenerhöhung ab Juli 2027 steigt der tatsächliche Betrag.

Gerade bei mehreren vor 1992 geborenen Kindern summieren sich kleine monatliche Beträge schnell zu mehreren hundert Euro. Vier vollständig berücksichtigte Kinder ergeben bereits mehr als 1.000 Euro brutto für zwölf Monate. Der individuelle Bescheid bleibt trotzdem maßgeblich.

Warum ein neuer Antrag meistens nicht erforderlich ist

Die Deutsche Rentenversicherung plant die Umsetzung für Personen, die bereits vor Januar 2028 Rente beziehen, weitgehend automatisch. Auch Versicherte, deren Kindererziehungszeiten bereits festgestellt wurden und die erst später in Rente gehen, müssen wegen der Reform grundsätzlich keinen eigenen Sonderantrag stellen.

Anders sieht es aus, wenn Erziehungszeiten im Versicherungskonto fehlen oder möglicherweise dem falschen Elternteil zugeordnet wurden. Solche Fragen sollten unabhängig von der Mütterrente III geklärt werden.

Für die Kontrolle sind besonders relevant:

  1. Sind alle Kinder im Versicherungsverlauf berücksichtigt?
  2. Stimmen Geburtsdaten und Erziehungszeiträume?
  3. Sind die Zeiten der richtigen Person zugeordnet?
  4. Wurden frühere Änderungen bereits vollständig erfasst?
  5. Ist im späteren Bescheid der korrekte Zeitraum berücksichtigt?

Ein automatisches Verfahren schützt nicht vor fehlerhaften oder unvollständigen Ausgangsdaten.

Brutto ist nicht gleich Netto

Die genannten Beträge sind Bruttowerte. Auf dem Konto kann deshalb weniger ankommen.

Bei gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Rentnern können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die Nettoauszahlung reduzieren. Je nach persönlicher Einkommenssituation können außerdem steuerliche Auswirkungen entstehen.

Auch bei Grundsicherung und Wohngeld kann die höhere gesetzliche Rente eine Rolle spielen. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Mütterrente III als Bestandteil der gesetzlichen Rente unter Umständen auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet wird. Das kann sowohl die laufend höhere Rente als auch eine rückwirkende Zahlung betreffen.

„Als Teil der gesetzlichen Rente wird die Mütterrente III unter Umständen auf Sozialleistungen angerechnet.“

Deshalb bedeutet eine Nachzahlung von beispielsweise 510 Euro brutto bei zwei Kindern nicht automatisch, dass derselbe Betrag zusätzlich als verfügbares Haushaltseinkommen bleibt.

Was beim Rentenbescheid 2028 geprüft werden sollte

Mit der technischen Umsetzung wird der neue Bescheid besonders wichtig. Dort sollte nachvollziehbar sein, wie viele Kinder berücksichtigt wurden, welcher Zeitraum angesetzt wurde und wie sich der zusätzliche Betrag zusammensetzt.

Bei mehreren Kindern oder lange zurückliegenden Erziehungszeiten können Abweichungen leichter übersehen werden. Auch eine frühere Aufteilung der Kindererziehung zwischen Mutter und Vater kann für die Berechnung relevant sein.

Die Deutsche Rentenversicherung geht davon aus, dass rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner von der Verbesserung profitieren könnten. Finanziert werden die zusätzlichen Ausgaben aus Steuermitteln.

Was für 2028 bereits feststeht

Für einen vollständigen Anspruch lässt sich die Größenordnung schon vor der Rentenanpassung 2027 belastbar eingrenzen. Ein zusätzlicher halber Rentenpunkt ist beim aktuellen Rentenwert 21,26 Euro pro Monat wert. Für zwölf Monate sind deshalb mindestens 255,12 Euro brutto je betroffenem Kind berechenbar, sofern die entsprechende Altersrente bereits seit Januar 2027 besteht.

Bei zwei Kindern steigt die Mindestberechnung auf 510,24 Euro, bei drei auf 765,36 Euro und bei vier auf 1.020,48 Euro. Steigt der Rentenwert im Juli 2027, erhöht sich der Betrag für das zweite Halbjahr automatisch. Entscheidend bleiben am Ende der persönliche Rentenbeginn, die hinterlegten Kindererziehungszeiten und der individuelle Rentenbescheid 2028.