Wenn ein Angehöriger stirbt, stehen zunächst Beerdigung, Behördenwege und Nachlass im Mittelpunkt. Das Rentenkonto wirkt dagegen wie ein Detail. Ein Fall, über den das Bundessozialgericht entschieden hat, zeigt jedoch, dass eine jahrelang unbemerkte Rentenüberzahlung nach einem Todesfall für Angehörige eine Forderung von mehreren Zehntausend Euro nach sich ziehen kann, die monrose.de berichtet mit berliner-kurier.de.
Im konkreten Verfahren ging es um 69.946,35 Euro. Ein Sohn hatte eine Vollmacht für das Konto seines verstorbenen Vaters und verfügte über Geld, das die Rentenversicherung nach dessen Tod weiter überwiesen hatte. Dass er nach eigener Darstellung nicht davon ausgegangen war, etwas Unrechtmäßiges zu tun, befreite ihn nicht von der Rückzahlung.

Vater starb 1991, doch die Rente lief jahrelang weiter
Der ungewöhnliche Fall reicht Jahrzehnte zurück. Der Vater lebte zuletzt in der Türkei und starb im Juli 1991. Seine Rente floss jedoch weiterhin auf ein in Deutschland geführtes Girokonto.
Erst 2011 wurde der Todesfall bei der weiteren Zahlungsabwicklung berücksichtigt. Bis dahin waren über viele Jahre Rentenbeträge auf dem Konto eingegangen, obwohl der Versicherte längst verstorben war.
Insgesamt summierten sich die Zahlungen für einen langen Zeitraum auf 79.852,85 Euro. Im späteren Rechtsstreit stand eine Rückforderung von genau 69.946,35 Euro im Mittelpunkt.
Der Sohn gehörte zu den Personen, die über das Konto verfügen konnten. Er nahm Überweisungen und andere Transaktionen vor. Ein großer Teil des Geldes gelangte dabei auch auf sein eigenes Konto.
Eine Kontovollmacht macht Geld auf einem fremden Konto nicht automatisch zum eigenen Vermögen. Auch eine weiterhin eingehende Rente darf nach einem Todesfall nicht einfach als verfügbarer Nachlass behandelt werden. Entscheidend ist, ob für die Zahlung überhaupt noch ein rechtlicher Anspruch bestand.
Warum der Sohn fast 70.000 Euro erstatten musste
Die zentrale Frage war nicht nur, wer das Geld am Ende wirtschaftlich erhalten hatte. Entscheidend war ebenfalls, wer über die zu Unrecht gezahlten Beträge verfügte.
Nach § 118 SGB VI bestehen besondere Regeln für Geldleistungen, die nach dem Tod eines Rentenberechtigten weiter überwiesen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rentenversicherung nicht nur Geld von einem unmittelbaren Empfänger verlangen. Auch Personen, die als Verfügungsberechtigte Überweisungen, Abhebungen oder andere Zahlungsvorgänge veranlasst haben, können in Anspruch genommen werden.
Das traf im entschiedenen Fall auf den Sohn zu.
Für Angehörige bedeutet eine Kontovollmacht nicht nur Handlungsspielraum. Wer nach dem Tod des Kontoinhabers über unberechtigt eingegangene Rentenzahlungen verfügt, kann selbst zum Adressaten einer Rückforderung werden.
Nach den gerichtlichen Feststellungen hatte der Sohn ab Anfang 1995 insgesamt 59.571,39 Euro auf ein eigenes Konto überwiesen. Hinzu kamen weitere Überweisungen, Barauszahlungen und andere Verfügungen. Auch Geld, das nach seiner Darstellung an seine in der Türkei lebende Mutter weitergeleitet wurde, spielte bei der Bewertung eine Rolle.
Die einzelnen festgestellten Beträge erreichten schließlich die Summe von 69.946,35 Euro.
„Ich wusste nichts davon“ reicht nicht automatisch
Der Sohn versuchte sich gegen die Forderung der Rentenversicherung zu wehren. Unter anderem ging es darum, ob er überhaupt persönlich für die gesamte Summe verantwortlich gemacht werden durfte.
Er argumentierte außerdem, dass auch seine Schwester über das Konto verfügt habe. Ein Teil des Geldes sei letztlich seiner Mutter zugutegekommen. Er selbst habe teilweise lediglich Zahlungen für sie ausgeführt.
Das änderte am Ergebnis nichts.
Das Bundessozialgericht bestätigte die grundsätzliche Erstattungspflicht desjenigen, der als Verfügungsberechtigter entsprechende Zahlungsgeschäfte vorgenommen hat. Für diese gesetzliche Konstellation lässt sich ein Schutz allein mit dem Argument, man habe von der fehlenden Berechtigung der Zahlung nichts gewusst, nicht ohne Weiteres herleiten.
Die gerichtliche Entscheidung lässt sich für Kontobevollmächtigte praktisch so lesen: Nicht nur der endgültige Empfänger des Geldes ist relevant. Schon das tatsächliche Verfügen über die überzahlte Rente kann eine persönliche Erstattungspflicht auslösen.
Damit unterscheidet sich die Situation von der verbreiteten Annahme, ausschließlich derjenige müsse zahlen, der sich nachweislich persönlich bereichert habe.
Wer bei einer Rentenüberzahlung zuerst zahlen muss
Bei einer Rentenrückforderung nach einem Todesfall gibt es allerdings eine wichtige Reihenfolge. Die Rentenversicherung kann nicht in jedem Fall sofort eine beliebige Privatperson zur Zahlung auffordern.
Zunächst spielt das kontoführende Geldinstitut eine Rolle. Befinden sich die nach dem Tod überwiesenen Beträge noch auf dem Konto, kann eine Rücküberweisung erfolgen. Auch Beträge, die das Kreditinstitut selbst zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hat, können relevant sein.
Im konkreten Fall erstattete die Bank 1.542,32 Euro. Das Konto wurde später mit einem negativen Saldo geschlossen.
| Situation | Mögliche Folge |
|---|---|
| Geld befindet sich noch auf dem Konto | Rücküberweisung kann über das Geldinstitut erfolgen |
| Bank hat einen Betrag selbst verwendet | Rückforderung kann die Bank betreffen |
| Angehöriger hat Geld abgehoben | Persönliche Erstattungspflicht kann entstehen |
| Geld wurde auf ein anderes Konto überwiesen | Verfügender oder Empfänger kann relevant werden |
| Rente betrifft noch den Sterbemonat | Zahlung ist nicht automatisch vollständig unberechtigt |
| Zahlung betrifft einen späteren Monat | Rückforderung kommt grundsätzlich in Betracht |
Gerade bei einem Gemeinschaftskonto oder einer bestehenden Kontovollmacht nach dem Tod sollte deshalb dokumentiert werden, welche Zahlungen eingehen und welche Transaktionen anschließend stattfinden.

Die Rente endet nicht am Todestag
Ein Detail ist für Hinterbliebene besonders wichtig: Nicht jede Rentenzahlung, die zeitlich nach einem Todesfall auf dem Konto sichtbar ist, stellt automatisch eine Überzahlung dar.
Nach den rentenrechtlichen Regeln besteht der Rentenanspruch grundsätzlich bis zum Ende des Monats, in dem der Berechtigte verstorben ist.
Stirbt ein Rentner beispielsweise am 10. September, besteht der Rentenanspruch grundsätzlich noch für September. Eine Zahlung, die sich auf Oktober bezieht, wäre dagegen anders zu beurteilen.
Das führt in der Praxis häufig zu Missverständnissen. Entscheidend ist nicht ausschließlich der Tag, an dem eine Überweisung auf dem Konto erscheint, sondern für welchen Zeitraum die Rente gezahlt wurde.
- Sterbemonat genau feststellen
- eingegangene Rentenzahlungen zeitlich zuordnen
- Kontoauszüge sichern
- fragliche Beträge zunächst nicht verwenden
- Rentenversicherung beziehungsweise Renten Service über den Todesfall informieren
- Versicherungsnummer und Sterbedatum bereithalten
- Konto nicht vorschnell auflösen, solange Rückbuchungen offen sein können
Diese Schritte können verhindern, dass eine zunächst überschaubare Unklarheit später zu einer komplizierten Rückforderung führt.
Was Hinterbliebene nach einem Todesfall tun sollten
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn der Rentner im Ausland gelebt hat. Informationen über einen Todesfall erreichen deutsche Stellen nicht unter allen Umständen automatisch oder unmittelbar.
Hinterbliebene sollten den zuständigen Rentenversicherungsträger beziehungsweise den Renten Service deshalb zeitnah informieren. Bei einem Todesfall im Ausland werden dafür insbesondere das Sterbedatum sowie das Zahlungskennzeichen oder die Versicherungsnummer benötigt.
Danach sollten weitere Renteneingänge nicht ausgegeben werden, solange nicht geklärt ist, ob sie noch berechtigt waren.
Das Geld zunächst auf dem Konto zu lassen, ist meist die sicherere Variante. Eine auffällige Gutschrift sollte erst nach Klärung verwendet werden. Ist der Betrag einmal überwiesen, abgehoben oder ausgegeben, verschwindet ein möglicher Rückzahlungsanspruch dadurch nicht.
Auch ein sofortiges Schließen des Kontos kann unpraktisch sein. Überzahlte Renten werden nach einer entsprechenden Meldung häufig zurückgebucht. Dafür muss die Zahlungsabwicklung noch möglich sein.
Was eine Kontovollmacht tatsächlich bedeutet
Viele Angehörige haben schon zu Lebzeiten eines Elternteils eine Bankvollmacht. Sie erledigen Überweisungen, bezahlen Rechnungen oder heben Bargeld für die betreffende Person ab.
Nach dem Tod entsteht dadurch leicht ein falscher Eindruck: Die technische Möglichkeit, weiterhin über das Konto zu verfügen, bedeutet nicht, dass jede Transaktion rechtlich unproblematisch ist.
Eine Rente für Verstorbene gehört nicht allein deshalb zum frei verfügbaren Kontoguthaben, weil die Rentenversicherung sie bereits überwiesen hat. Zahlungen ohne bestehenden Anspruch können zurückgefordert werden.
Deshalb müssen Erben und Bevollmächtigte unterscheiden zwischen:
- vorhandenem Vermögen des Verstorbenen,
- berechtigten Zahlungen für den Sterbemonat,
- möglicherweise zu Unrecht eingegangenen Rentenbeträgen,
- sonstigen Gutschriften, deren Rechtsgrund zunächst geklärt werden muss.
Besonders riskant ist es, direkt nach dem Todesfall größere Summen auf private Konten zu verschieben, ohne die Herkunft der einzelnen Gutschriften zu prüfen.
Der Fall zeigt eine seltene, aber teure Konstellation
Dass eine Rentenzahlung über einen Zeitraum von rund zwei Jahrzehnten unbemerkt weiterläuft, ist außergewöhnlich. Die rechtliche Frage dahinter betrifft jedoch deutlich mehr Menschen: Was passiert mit Rentenzahlungen, die nach dem Tod des Berechtigten noch auf dessen Konto eingehen?
Im Fall des verstorbenen Rentners konnte der Sohn nicht erfolgreich damit argumentieren, die wirtschaftlich Begünstigte sei eigentlich seine Mutter gewesen. Für die Erstattung war ausschlaggebend, dass er als Verfügungsberechtigter selbst Zahlungsgeschäfte mit den überzahlten Beträgen vorgenommen hatte.
Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 2020 trägt das Aktenzeichen B 13 R 4/18 R. Die Revision des Sohnes wurde zurückgewiesen; der Streitwert des Revisionsverfahrens lag bei 69.946,35 Euro.
Sozialrechtlich kann deshalb bereits die Verfügung über eine zu Unrecht gezahlte Rente entscheidend sein. Angehörige sollten ungeklärte Beträge nicht als frei verfügbares Geld betrachten, selbst wenn sie eine wirksame Vollmacht für das Konto besitzen.
Für Hinterbliebene ergibt sich daraus eine einfache praktische Regel: Nach einem Todesfall zuerst klären, welche Zahlung noch berechtigt ist, und erst danach über das Geld verfügen. Wer eine weiterlaufende Rente nach dem Tod einfach abhebt oder überweist, kann noch Jahre später mit einer erheblichen Rückforderung konfrontiert werden.